Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

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Rückwirkende Kraft des Handelsgesetzbuches, fortdauernde

gegen kann man nicht einwenden, daß, weil das Handelsgesetzbuch die
schiedsgerichtliche Entscheidung nicht verbietet, der Vollzug jenes Ur-
theils möglich sei, denn, da nach dem Obigen meines Erachtens die
Einrede der rechtskräftigen Entscheidung nicht stattfindet, so kommt
auf jene Vollziehbarkeit nichts an, und überdieß sind, wenigstens in
Baden, mit Art. 51 auch die nachfolgenden Artikel über das Ver-
fahren vor dem Zwangsschiedsgerichte aufgehoben, so daß, wenn man
das Urtheil aufrecht erhalten will, die Schiedsrichter entweder nach
einem aufgehobenen, oder nach einem für sie nicht berechneten Gesetze
die Verhandlungen zu pflegen hätten.
Allerdings ist richtig, daß durch Anstellung der Klage die nach
damaligem Rechte begründete Gerichtszuständigkeit auch gegenüber
dem abändernden neuen Gesetze gewahrt wird; aber daraus darf man
nicht umgekehrt auch folgern, daß die einmal vorhanden gewesene Un-
zuständigkeit gegenüber dem abändernden Gesetze fortdaure. Denn
beide Fälle sind ganz verschieden, da es sich im einen um Wahrung
eines erworbenen Rechts, im anderen um Verhinderung am Gebrauche
eines neuen Rechts handelt. Für den letzteren Fall gilt vollkommen
die obige Erörterung, wonach auch ältere Rechtsverhältnisse bezüglich der
Gerichtszuständigkeit nach dem neuen Gesetze beurtheilt werden müssen.
Aus allen diesen Gründen bin ich überzeugt, daß das rechts-
kräftige Urtheil die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht aus-
schließt. Anders verhält es sich aber mit dem Schiedsvertrage vom
18. Oktober 1862, welcher vom deutschen Handelsgesetzbuche nicht
verboten und nach badischem Rechte vollgültig ist. Denn nach der
badischen Civilproceßordnung §. 189.198 kann man in jeder Art von
Streitigkeiten, über welche man frei verfügen kann, schiedsrichterliche
Entscheidung wählen, und darf das an sich zuständige Erstinstanz-
gericht die Annahme des Schiedsrichteramtes nicht verweigern, welche
Voraussetzungen hier sämmtlich vorliegen. Insbesondere ist darnach
klar, daß der Mangel der Uebereinkunft mit dem Schiedsrichter
(des receptum. Thibaut, §. 585. Mühlenbruch, Pand. Bd. II.
§. 433) hier unerheblich ist. Aus dem Zusammenhänge des Schieds-
vertrages mit dem Urtheile, weil er nämlich zu dessen Vollzüge abge-
schlossen wurde, läßt sich meines Erachtens nichts ableiten. Davon
daß der Vertrag deshalb wegen Zwanges nichtig sei, kann überhaupt
keine Rede sein, und könnte man von einem durch das Urtheil geübten

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