Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 20 (1871))

Königreich Preußen. Art. 347.

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daß bei Qualificirung Her Eigenschaften einer verkauften
Sache es auf die Verhältnisse des Käufers und den Ge-
brauch, den dieser davon machen wolle, ankomme, um sie
als eine gewöhnlich vorausgesetzte zu erkennen,
trifft nicht zu, da in jenem Falle die Entscheidung auf dem In-
halte des geschlossenen Vertrages und auf der Eigenschaft
der Sache beruht, wie sie von dem Käufer bedungen worden.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. — (Entsch., Bd. 51,
S. 115.)*)

Art. 347.
Erstattung der Unterhalts-, Cur- und Verpstegungskoftm
des Käufers eines wegen Krankheit dem Verkäufer zurück-
gegebenen Pferdes.**)
Erk. des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat) vom
9. Juli 1867. (Striethorst, Archiv für Rechtsfälle,
Bd. 72, S. 3.)
Der Appellationsrichter hat den Verklagten verurtheilt, dem
Kläger die Unterhaltungs-, Cur- und Berpflegungskosten des Pfer-
des bis zum Tage dessen Versteigerung zu erstatten. Wegen der
also gegen ihn ausgesprochenen Verurteilung hat der Verklagte
dem Appellationsrichter eine Verletzung des § 212, I, 7 des allg.
L.-R.***) vorgeworfen, weil, wie in zahlreichen Entscheidungen des
Obertribunals ausgesprochen worden, der Bortheil, auf Höhe dessen
nach jenem Paragraphen der Verkäufer, der die verkaufte Sache
zurückzunehmen verpflichtet sei, dem Käufer Entschädigung leisten
müsse, nicht in der bloßen Wiedererlangung des Pferdes
in einem nicht verbesserten Zustande, und somit auch nicht in dem
Auctionserlöse enthalten sei, gegen dessen Ueberlassung Verklagter,
wie geschehen, verurtheilt worden.
^Abgedruckt in Busch, Archiv. Bd. V. S. 271.
**) Vergl. Busch. Archiv. B. VII. S. 262; Bd. XIV. S. 474; Bd. XVII,
S. 277, und die dort angeführten Stellen. — Förster, preuß. Privatrecht.
Bd. I, S. 690. — Siehe auch unten S. 228.
***) § 212 allg. L.-R., I, 7 lautet: Ausgaben, welche zur Erhaltung der
Substanz nothwendig waren, und mit dem Besitze der Sache in unzertrenn-
licher Verbindung standen, muß der Eigenthümer» soweit sein Vortheil
dadurch befördert wird, dem Besitzer vergüten.

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