Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 20 (1871))

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Königreich Preußen. Art. 289. 291.

ihres Ehemannes gemäß die Verwaltung seines ganzen Nachlasses
übernommen, sondern ist auch in das hier in Rede stehende Pacht-
verhältniß desselben eingetreten und hat dasselbe erst später ge-
kündigt.
Hiernach hat sie sich entschieden auch den Bedingungen des
Pachtvertrages vom 16. Decbr. 1860 unterworfen.
Danach hat sie aber die im § 11 ebendaselbst bedungene
Conventionalstrase von 100 Thlr. zu zahlen, denn eine Beschrän-
kung der Gewerbefreiheit läßt sich aus diesem Paragraphen
nicht entnehmen. Die Conventionalstrase der 100 Thlr. ist dort
allerdings für den Fall festgesetzt, wenn die Verklagte ihre Fabri-
cation anderwärts ebenso betreiben sollte und ihre Wahl des
Ortes ist also an eine Strafe von 100 Thlr. geknüpft. Es ist ihr
aber vorher auch das Recht eingeräumt, beim Tode ihres Ehe-
mannes die Pacht zu kündigen, ohne die sonst ihrem Ehemanne
auferlegte Entschädigung von 100 Thlr. zu zahlen. Sie hat von
diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht und muß sich nun auch
als Aequivalent das onus gefallen lassen, für den Fall, daß sie
anderweit ebenso fabricirt, die Entschädigung von 100 Thlr. zu
zahlen. Das Verbot der Beschränkung der Gewerbefreiheit erscheint
für diesen Fall nicht anwendbar.
Art. 289. 291.
Können in Handelsgeschäften Verzugszinsen von Ver-
zugszinsen gefordert werden?
Erk. des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat) vom
5. Novbr. 1868. (Striethorst, Archiv f. Rechtsfälle,
Bd. 73, S. 22.)
Der Appellationsrichter verstößt gegen § 878 allg. L.-R.,
Th. I, Tit. 11,*) indem er Zinsen der zuerkannten Verzugszinsen
dem Kläger zuerkennt.
Der Art. 289 d. a. d. H.-G.-B., auf welchen sich Implo-
rant bezieht, rechtfertigt die Forderung nicht. Als fällige Forde-
rungen aus Handelsgeschäften können Verzugszinsen nicht betrachtet

*) § 818 L.-R>, I, 11 lautet: Zinsen von Zinsen dürfen nicht gefordert
werden.

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