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Königreich Preußen. Art. 282. 283.
speciellen Vorschrift § 12 1. c., welche dem Fiscus grade eine Aus-
nahmestellung einräumt und als solche auf Gemeinden und Cor-
porationen nicht Anwendung ftndet.
Der durch Erkenntniß vom 27. Juni 1836 (Entsch., Bd. III,
S. 40) abgeurtheilte Fall betrifft das Versehen eines fiscalischen
Beamten bei Verwaltung der Stempelsteuer. Es kann somit
das dort aufgestellte Präjudiz, daß ein Versehen des Beamten dem
Fiscus nicht nachtheilig sei, auf die ganz wesentlich verschiedenen
Fälle der jetzt vorliegenden Art selbstverständlich keine Anwendung
finden.
Aehnlich verhält es sich mit den im Archiv, Bd. 52, S. 17;
Bd. 55, S. 18; Bd. 57, S. 120 abgedruckten Erkenntnissen des
Obertribunals vom 9. Octbr. 1863; 3. Febr. und 24. Novbr.
1864. Es beziehen sich diese Entscheidungen allerdings auf Ver-
sehen der Beamten von Corporationen und Actiengesell-
schasten und stellen den Satz auf, daß die Beschädigten sich nur
an die Beamten regressiren können. Sie unterscheiden sich von
dem Vorliegenden aber schon insofern ganz wesentlich, als sie sich
gar nicht auf Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen
Sicherheit beziehen und insonderheit die Anwendbarkeit des Ge-
setzes vom 3. Novbr. 1838 gar nicht berühren. In dem ersten
jenew. Fälle war der Verband zur Regulirung der Elster wegen
seines Schadens bei Anlegung der Dämme von einem Uferbesitzer
in Anspruch genommen. In dem zweiten Falle handelte es sich
um eine Beschädigung, welche durch ein Versehen des Capitäns
eines Schiffes der Actiendampfschleppschiffsahrtsgesellschast bei Füh-
rung des Schleppschiffes veranlaßt worden, und in dem Dritten
um eine Grenzüberschreitung bei dem Betriebe eines Braunkohlen-
bergwerkes.
-5 Ist hiernach festzuhalten, daß Eisenbahngesellschaften
die zur öffentlichen Sicherheit nothwendigen Bauanlagen und
Einrichtungen anlegen und unterhalten müssen, daß sie daher auch
für den aus Unterlassung dieser Pflicht erwachsenen Schaden den
Beschädigten selbst aufkommen müssen und ihn nicht an den Be-
amten verweisen dürfen, dem ein Versehen zur Last fällt; dann
ist die von der entgegengesetzten Ansicht ausgehende Entscheidung
des Appellationsrichters Unbegründet und zu vernichten. Dem steht