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Bericht über die Eröffnung des B.-O.-H.-G.
3. December 1867 (B.-G.-Bl. S. 327) vorauszugehen habe, der
ergangenen Bestimmung gemäß zunächst er selbst für seine Person
den vorgeschriebenen Diensteid leisten und hieraus zur Vereidung
der übrigen Mitglieder und Beamten des Gerichtshofs schreiten
werde, und leistete den Eid durch Ablesung der in der gedachten
Verordnung enthaltenen Eidesformel unter Einschaltung seines
Namens und Aufhebung der rechten Hand.
Nachdem der Präsident die nämliche Eidesformel nochmals
vorgelesen hatte, leisteten alle anwesenden Mitglieder und Beamten
des Gerichtshofs den Eid, indem sie einzeln nach einander unter
Nennung ihres vollen Namens und Emporhebung der Schwurfinger
die Worte sprachen: „Ich — schwöre es, so wahr mir Gott helfe!"
Nunmehr richtete der Präsident folgende Ansprache an die
Versammlung:
Nachdem die Vereidung aller anwesenden Mitglieder und
Beamten des Gerichtshofs stattgefunden habe, erkläre er auf Be-
fehl des Bundes-Präsidiums im Namen des norddeutschen Bundes
den durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 für Handelssachen
mit einer über das ganze Bundesgebiet sich erstreckenden Competenz
errichteten gemeinsamen obersten Gerichtshof hiermit in seine Ver-
richtungen für eingesetzt, das Bundes-Oberhandelsgericht für con-
stituirt und eröffnet; von der gegenwärtigen Stunde an sei letzteres
zur Erfüllung seines Berufs berechtigt und verpflichtet. Bei Aus-
übung desselben würden alle Mitglieder des Gerichtshofs sich stets der
hohen Aufgabe bewußt bleiben, zu deren Lösung dieser bestimmt sei; es
gelte nicht allein, in einer großen Zahl der wichtigsten Rechtssachen für
das gesammte Bundesgebiet das Richteramt der höchsten nnd letzten
Instanz zu verwalten, sondern zugleich auch, für die einheitliche
Anwendung und Entwickelung der innerhalb des Bundesgebietes
geltenden Rechtsnormen und dafür zu sorgen, daß die Gemeinsamkeit
dieser Rechtsform nicht verkümmere, vielmehr zur vollen Wahrheit
werde und dem deutschen Volke den von ihm erwarteten Segen
bringe. Die der Erfüllung dieser Aufgabe entgegenstehenden vielen
und großen Schwierigkeiten könnten die Mitglieder des Gerichts-
hofs nicht schrecken, vielmehr ihnen Pur ein Sporn sein, ihre
Anstrengung und ihren Eifer zu verdoppeln. Im Vertrauen darauf,
daß ihre Kräfte ausreichen würden, um bei redlichem Streben, eifrigem