Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Reg. 16/25 (1872))

196

Quellenregister.

Art. der
a. d. W.-O.

19. 99.

6. 8. 14 U.
81.
10. 81. 82
u. 98.
19. 20. 31
8 545 Pr. A.
L.-R. Thl. 1,
Tit. 9.
21. 115.
112. 114.
116.
31, Abs. 2,
98, Nr. 5.
36. 55.
41.
41. 86.

63.

82 u. 81.

82.
88, Nr. 1.
i

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Bände- und Seitenzahlen.

nur die Rechte seines Indossanten verleiht, greift auch dann
Platz, wenn der Wechsel auf Grund eines vor der Protester-
hebung ausgestellten Blankoindossaments nach der Protesterhebung
an den Indossaten gelangt ist, XXV, 710.
1) Bei eigenen nach Sicht gestellten Domicilwechseln mit nicht ge-
nannten Domiciliaten, ist der Anspruch gegen den Aussteller aus
Zahlung der Wechselsumme durch Präsentation und Protester-
hebung'im Domicil nicht bedingt, XXV, 715.
2) Präsentation und Protesterhebung an einem weder gurch das
Gesetz bestimmten, noch aus dem Wechsel ersichtlichen Orte ist
ohne rechtliche Wirkung, XXV, 715.
Wer einen Wechsel an eigene Ordre unter der seinem Indossament
beigefügten Ausschließung der Gewährleisturg weiter begibt,
haftet trotzdem als Aussteller desselben, XX, 456.
Rechtsverhältniß mehrerer Aussteller eines trockenen Wechsels zu
einander im Fall des einem derselben nach Einlösung des
letzteren ercheilten Giro, XX, 459.
Der gezogene Sichtwechsel. Sein Verfalltag. Präseutationsfrist.
Verjährung, XXV, 726.
Haftung aus einem Accept, das unter einer- Collectivbezeichnung
ertheilt ist, welche nicht als Firma zu betrachten. Bestimmung
der Berfallzeit durch „am 15. September ca."? XXII. 229.
Ist der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen
Sichtwechsels dadurch bedingt, daß derselbe ihm binnen 2 Jahren
nach der Ausstellung zur Zahlung präsentirt wird, XXIV, 261.
Auslieferung zweier domililirter Wechsel in unverändertem Zu-
stande (ohne Durchstreichung der Accepte). XXV, 730.
Zu Art. 41 der Wechselordnung, XXI, 487.
Unbeständigkeit der verschiedenen durch Ziehung, Annahme und
Begebung eines Wechsels begründeten Obligationen. Freiwillige
und unfreiwillige Prolongation. Zeit der .Protesterhebung. Das
französische Moratoriengesetz vom 13. August 1870, vis major
im Wechselverkehr. Petition des Aeltesten der Berliner Kauf-
mannschaft um Declaration des Art. 86 der a. d. W.-O., XXII,
232.
Einwand der nicht empfangenen Valuta gegen eine Wechselklage
nicht als exceptio compensationis sondern als exceptio non
adimpleti coutractus resp. doli, XXV, 736.
Dem Wechselgläubiger gegenüber, selbst wenn dieser Jndossator ist,
kann sich der Wechselschuldner auch der ihm aus ihrem beider-
seitigen, der Wechselverbindlichkeit zn Grunde liegenden Ver-
tragsverhältnisse zustehenden Einreden bedienen. Die Verpflich-
tungen des Ausstellers, des Acceptanten und des Indossanten
eines Wechsels sind in der Regel von einander unabhängig, XX,
461.
Der Einwand des Zwangs ist -auch im Wechselproceß zulässig,
muß aber vom Verklagten in derselben Weise wie alle Einreden
im Wechselverfahren bewiesen werden, XXIII, 145.
Nur die erheblichen Bormerke auf dem Wechsel muß der Protest
abschriftlich mit enthalten, XX, 465.

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