Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Reg. 16/25 (1872))

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Art. des !
H.-G.-B. |

47. ;
47.
47.
47.
47.

47.
47.
47.
47, Abs. 1.
u. Art. 313.
47. 58.

47-49.
47. 49.
47. 49.
47 u. 49.

Quellenrcgister.

Inhalt bei* Erörterungen und Nach Weisung der Bände- und Seitenzahlen.

der Gesellschaft in Las Handelsregister erfolgt ist, und der
Zahlende die Ausschließung des 'die Zahlung empfangenden
Gesellschafters von der Vertretung nicht gekannt hat? 'XVII,
208,
Umfang der Befugnisse des Handlungsbevollmächtigten, XXIII, 237.
Die Vollmacht zum Abschlüsse des Kaufes schließt auch jene zur
Genehmigung, beziehungsweise Uebernahme des Kaufgegenstandes
in sich, XXI, 47.
Der mit Uebernahme einer Kasse beauftragte Handlungsbevoll-
mächtigte hat das Recht, einen durchlaufenden Posten ohne beson-
dere Buchung als Cassabestandtheil zu übernehmen, XXII, 286.
Stillschweigende Ermächtigung zum Jncasso, XVIII, 386.
Wer zum Betriebe des Handelsgewerbes, zur Eincassirung der
Gelder und Saldirung der aus dem Handelsgewerbe entspringenden
Rechnungen bestellt ist, ist auch befugt, die letztern zu prüfen,
anzuerkeünen und über die Compensationsfähigkeit von Gegen-
forderungen zu entscheiden, beziehungsweise letztere an Zahlungs-
statt in Rechnung zu nehmen, XXII, 22.
Eine Generalvollmacht oder gewöhnliche Handlungsvollmacht be-
fähigt nicht zur Eingehung einer Bürgschaft, XXIV, 294.
Wirkungskreis und Ansprüche der Agenten, Handelsagenten, Pro-
visionsreisenden, XXII, 250.
Voraussetzung der Verpflichtung des Principals durch Handlungs-
bevollmächtigte, XVII, 187.
Befugniß eines allgemein bestellten Handlungsbevollmächtigten zu
Ertbeilung von Berkaufscommissionen. ' Retentionsrecht des
Verkaufscommissionairs, XVIII, 390.
Die Wirkung der Vollmacht eines Handlungsbevollmächtigten für
ein einzelnes Geschäft beschränkt sich nicht auf den ersten Abschluß,
sondern muß nach der Natur der Sache auch auf die später ge-
pflogenen Unterhandlungen und die Ausgleichung von Schwie-
rigkeiten, welche sich bei der Ausführung des Vertrags ergeben,
bezogen werden, XVII, 185.
Stillschweigende Ermächtigung zum Jncasso. Einfluß des Umstandes
hierbei, daß der Jucasiomandatar ein Consignationswaarenlager
am betreffenden Orte hält. — Befugnisse der Agenten und Pro-
visionsreifenden, XVIII, 387.
Der Umfang der Befugnisse des Handlungsbevollmächtigten ist nicht
nach den' speciellen Verhältnissen seines Principals, sondern nach
der generellen Natur des Handelsgewerbes desselben zu beurtheilen,
XVII, 190.
Ein Handlungsreisender ist zur Gewährung von Zahlungsfristen
für alle künftigen Waarenbezüge nicht befugt, XXI, 324.
Handlungsreisende oder zur Geschäftsvermittelung für einen be-
stimmten Ort bestellte Handelsagenten sind nicht berechtigt, ein
für den Principal vermitteltes und von diesem mit dem Besteller
eingegangenes Handelsgeschäft ohne Wissen und Einwilligung des
Principals wieder rückgängig zu machen, oder die von dem Auf-
traggeber für den Besteller erngesendete Waare selbst zu über-
nehmen, darüber selbstständig zu verfügen, und den Principal zu
nöthigen, die Bezahlung der Waare sofort bei ihm selbst oder
irgend einem Dritten zu suchen, XVI, 28.

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