Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

48 Bezirk des O.-A.-G. zu Lübeck. Zum vierten Titel rc.
handgreiflich verdächtigen Umständen hierorts zur ungefähren
Hälfte ihres Werthes für den Destinatair in Versatz zu geben;
da die Auffassung, daß hier nicht mit der dem Mandatar
gegen seinen Mandanten obliegenden Treue und Diligenz verfah-
ren worden, auch in der Correspondenz insofern eine Unterstützung
findet, als die Beklagten auf die telegraphische Depesche vom 29.
Juli und wiederholte briefliche Anfrage der klägerischen Mandan-
ten erst am 5. August den wahren Sachverhalt mittheilten, nach-
dem inzwischen am 2. August die Waare Seitens der Concurs-
masse des Destinatairs bei ihnen mit Beschlag belegt war;
wie es denn auch in dieser Hinsicht nicht unbemerkt bleiben
darf, daß die Beklagten pag. 9 des Protokolls sich nicht scheuen
vorzubringen, daß sie erst am 3. oder 4. Aug. von B u. Co. positive
Ordre bekommen hätten, die Waare auszuliesern, am 2. August
aber schon gererichtlich Befehl bei ihnen gelegt sei, während sie
doch durch das Telegramm vom 29. Juli von den Anschauungen
der Absender die vollständigste Kenntniß hatten;
und ebenso die Erwiderung auf die klägerischer Seits produ-
cirte Correspondenz pag. 18 des Protokolls, daß Beklagte keinen
Beruf hätten, den Klägern zu assistiren, einen Mangel an der
den Absendern schuldigen Treue hinreichend beurkundet;
da demnach die Beklagten mit der Waare eine Verfügung
vorgenommen haben, von welcher unter den in den Akten vorlie-
genden Umständen mit völliger Bestimmtheit gesagt werden kann,
daß sie als dem Aufträge zuwiderlausend anzusehen und somit
die principaliter angestellte Mandatsklage für begründet zu erach-
ten ist, demgemäß die Beklagten die 140 Ballen Baumwolle gegen
Erstattung der darauf hastenden Spesen dem klägerischen Mandan-
ten auszuliesern, auch denselben den durch schuldvolle Verspätung
der Auslieferung erwachsenen Schaden zu ersetzen haben;
da auch die beklagtische Bezugnahme aus den am 2. August
bei ihnen angelegten Beschlag in der rechtlichen Auffassung der
Sache nichts zu ändern vermag, indem der Beschlag lautet auf:
„die für S. hierliegenden 140 Ballen Baumwolle,"
während doch die hier fraglichen 140 Ballen nicht für S., sondern
für die klägerischen Mandanten unter Beklagten gelagert gewesen
sein würden, wenn Letztere in gewissenhafter Erwägung ihrer

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer