Quellenregister.
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Art. des
H.-G.-B.
737.
737. (451.
494.)
771 al. 3.
TH.2Lit.8
§ 2024 ff.
§ 82.
§ 100,108,
227, 228,
245.
§222 Nr. 3
und § 101.
§ 1 u. 4.
§ 1. 8.37.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
Collision zwischen einem Dampfschiff und einem vor Anker liegen-
den Segelschiff. 104.
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Entschädigungsansprüche
der Ladungsinteressenten. Beweiskraft einer Verklarnng. 100.
Vorzug der Feuerforderung vor der Bodmereiforderung. 107.
Andere Rechtsquellen.
Allgemeines Preußisches Landrecht.
Wahrheitspflicht des Versicherungswesens bei Beantwortung der
Fragen in der Declaration. Verschweigen der Zurückweisung
eines auf Versicherung des Lebens anderweit gestellten Auftrags.
Verschweigen unwesentlicher Umstände. 394.
Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Der Einwand des Zwanges ist auch im Wechselprozeß zulässig,
muß aber vom Verklagten in derselben Weise wie alle Einreden
im Wechselverfahren bewiesen werden. 145.
R68 judicata.
Der Kläger, welcher seiner Intention und Klagebegründung nach,
seinen ganzen aus einem gewissen Rechtsverhältnisse hervor-
gehenden Anspruch gerichtlich verfolgt, und ein seinem Ansprüche
entsprechendes Urtheil erwirkt, kann nicht mittels einer erneuer-
ten Klage behaupten, daß seine Ansprüche aus jenem Rechtsver-
hältnisse weiter reichten, und nur aus Jrthum auf das bereits
rechtskräftig erstrittene Objekt beschränkt worden seien. Vielmehr
steht ihm die Einrede der res judicata mit ihrer negativen
Wirkung entgegen. 392.
Preußische Konkursordnung vom 8. Mai 1855.
Entstehungsgeschichte und Bedeutung des § 100 al. 2 der Preuß.
Konk.-Ord. vom 8. Mai 1855. Eine Dividende steht nur solchen
Forderungen der Konkursqläubiqer zu, welche richterlich festge-
stellt sind. 405.
Zur Begründung des prozessualen Einwandes des Konkursverwal-
ters, daß die Rechtshandlung, auf welche Seitens des Gegners
ein Klageanspruch gestützt wird, nicht rechtsgültig sei, bedarf es
weder der Genehmigung des Verwaltungsraths noch des Kon-
kurskommissars. 411.
Preußisches Gesetz über die Genossenschaften vom
27. März 1867. Gesetzsammlung von 1867. S. 511.
Befugniß einer eingetragenen Genossenschaft zur Einklagung von
ausstehenden Forderungen, deren Erwerb in ihrer frühem
Eigenschaft als Vorschußverein vor Emanation des Gesetzes vom
27. März 1870. 402.
Rechtshülfe-Gesetz vom 21. Juni 1869.
Ein in Sachsen gegen einen preußischen Prodigus ohne Zuziehung
seines Curators ergangenes rechtskräftiges Erkenntniß muß in
sein hier befindliches, namentlich auch m sein hier vom Vor-
mundschaftsgerichte verwaltetes Vermögen vollstreckt werden, und
steht ein Widerspruchsrecht dagegen dem Curator nicht zu. 398.