Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

9. Quellenregister

Kukllenregister
über den dreiunÄ)wan)igften Band dieses Archivs.

Art. des
H.-G.-V.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

i.
1. 82.
3.
3.
4. 5. 19.
85. 271.
7.
16. 17.
20.
22.
22. 23.
22 23.
111. 113.
27. 22.
27. 24.

37. 40.
44.

Constatirung von Usancen durch die kaufmännischen Mitglieder der
Handelsgerichte. 458.
Derogirende Kraft der Handelsgebräuche. 1.
Schiedsgerichte an der Berliner Productenbörse. 210.
Statut einer Versicherungsgesellschaft als Gesetz. Ausschluß des
Rechtsweges für die Mitglieder. 207.
Ist eine Gesellschaft, welche den Betrieb eines Steinbruchs zum
Zwecke hat, eine Handelsgesellschaft? Wird eine Gesellschaft durch
die Eintragung in das Handels-Register zu einer Handelsgesell-
schaft? 215.
Wie muß der Einspruch des Mannes gegen den Handelsbetrieb
seiner Ehefrau beschaffen seien, um seine Einwilligung dazu aus-
zuschließen? 219.
Klagen gegen nicht eingetragene Firmen. Abrechnungen im Klage-
rubrum von der im Handelsregister eingetragenen Firma. 220.
Deutliche Unterscheidung von Firmen an demselben Orte. Einfluß
des Handelsgerichts aus die Zeichnung der Firma. 442.
Uebergang der Handlungsschulden auf einen minorennen Firmen-
erwerber, der nach erlangter Großjährigkeit die Firma fort-
führt. 226.
Der Inhaber einer Firma wird durch das Wechselaccept eines
frühem Inhabers derselben nicht verhaftet. 224.
Haftet bei Nichtübergang der Firma der Geschäftserwerber für die
Handlungsschulden des früheren Geschäftsinhabers? Kann der
Gläubiger aus dem Inhalt des über das Handelsgeschäft ge-
schlossenen Kaufvertrages Rechte herleiten? 221.
Erwerb einer Firma, welche dem Verkäufer nur bedingungsweise
zustand. 228.
Die Uebertragung einer Einzelfirma setzt das vorherige Bestehen
eines Handelsgeschäfts voraus, nicht aber das weitere Verblei-
ben des Uebertragenden in dem Geschäfte Die Klage auf
Löschung einer eingetragenen Firma und auf Schadensersatz wegen
Führung derselben kann nicht in einer Schadenersatzforderung
wegen Gebrauchs nachgeahmter Etiquitten umgeändert werden. 231.
Verpflichtung des Beklagten zur Vorlegung von Handlungsbüchern.
Umfang und Modalität der Benutzung derselben. 160.
Firmazeichnung des Procuristen. 234.

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