Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

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Sachregister.

Universalerbe, welcher nach dem
Tode des Erblassers dessen Bethei-
ligung an einer Handelsgesellschaft
fortsetzt, wird für die Gesellschafts-
schulden versönlich verpflichtet, und
kann sich zur Beschränkung seiner
Haftpflicht nicht darauf berufen, daß
er die Erbschaft oum deneücio m-
ventarii augetreten habe. 242.
Usancen, Constatirung von solchen
durch die kaufmännischen Mitglieder
der Handelsgerichte. 458.

B.
Verein, s. Vereinsmitgliedcr.
Vereinsmitglieder« Klagerecht
derselben gegen den Verein wegen
Ausschlusses aus demselben. Wir-
kung von Majoritätsbeschlüssen.
Zeitpunkt des Beginns des Ver-
eins. 432.
Verfolgungsrecht, s. Absender, s.
Speditionsanftrag. Waare.
Vergütung, s. Säcke.
Verkäufer, kann der Entschädigungs-
anspruch desselben gegen den säuini-
gen Käufer auch durch Privatver-
kauf der Waare substantiirt werden?
353. Der Verkäufer, der in Ge-
mäßheit des Art. 354 die Waare
durch einen Mäkler verkaufen läßt,
kann dabei selbst als Käufer auf-
treten. 358. Was heißt „iiber-
geben" in Art. 354? ebd. Bestim-
mung des Erfüllungsortes ebd.
Klausel „frei ab Leipzig" ebd. Be-
findet sich der Verkäufer auch dann
un Verzüge, wenn er nicht ver-
tragsmäßige Waare geliefert hat.
363. s. Emballage. Fixgeschäft.
Verkauf eines unter Kaufleuten be-
stellten Faustpfandes, s. Faustpfand.
— im Nothhasen, s. Fracht.
— nach Probe, wen trifft hierbei
die Beweislast über die Probemäßig-
keit. 132.
Verkaufsagent, s. Provisionsan-
spruch. *
VerkaufscommissionäralsSelbst-
käuser. 43.
Verklagter, s. guantuni minus.
Verklarung, Beweiskraft einer
solchen. 100.

Vermittelung, s. Provisionsan-
spruch.
Verpackung, Anwendbarkeit des
Art. 344 bei dem Mangel einer Be-
stimmung der zum Transport er-
forderlichen. 338.
Verpflichtungsgrund, s. Indossa-
tar, s. Kaufmann.
Verpflichtnngsschein, s. Indossa-
tar, s. Kaufmann.
Verrechnung, s. Schuld.
V e r s ch w e i g e n, s. Versicherungswesen.
Verschwender, s. Prodigus.
Versicherung, ist die Uebernahme
einer solchen gegen Prämie auch
dann ein Handelsgeschäft, wenn die
Versicherung bei einer auf Gegen-
seitigkeit beruhenden Handelsgesell-
schaft erfolgt. 476.
Versicherung mangelhafte, s. Spe-
diteur.
Versicherungsgesellschaft, muß
dieselbe die in den Statuten festge-
setzte Frist zur Auszahlung der Ver-
sicherungssumme abwarten, wenn die
zur Legitimationsführung des In-
habers der Police erforderlichen Ur-
kunden aus Erfordern nicht in
öffentlich beglaubigter Form be-
schafft sind? Kann sie die Versiche-
rungssumme an ihren Agenten als
Ceffionär des Versicherten zahlen?
476. s. Statut.
Versicherungsgesellschaften, die
Spezial-Agenten derselben sind keine
Handlungsgehülfen, und daher nicht
nach den Vorschriften der Art. 57
bis 65 zu beurtheilen. 241.
— auf Gegenseitigkeit, rechtliche Na-
tur derselben. 153.
Versicherungssumme, s. Versiche-
rungsgesellschaft.
Versicherungsverträge, wer ist
in Streitigkeiten über Ansprüche aus
denselben competent? 153.
Versicherungswesen, Wahrheits-
pflicht desselben bei Beantwortung
der Fragen in der Deklaration
Verschweigender Zurückweisung eines
auf Versicherung des Lebens ander-
weit gestellten Antrages. Verschwei-
gen unwesentlicher Umstände. 374.
Vertrag, s. Fixgeschäft, s. Schieds-
gericht.
Vertragserfüllung, s. Einrede.

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