Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

Entscheidungen des B.--O.-H.-G. AN. 62. 64.

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Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Principals
geschlossen angesehen werden.
Aus einem Erkenntnisse des Bundes-Oberhandelsgerichts
vom 5. Mai 1871.

Art. 62. 64.
I. Die Appellation der Beklagten beruht aus der Behauptung,
daß die Klage schon an sich, also abgesehen von den derselben
entgegengesetzten Einreden, habe abgewiesen werden müssen.
Diese Behauptung ist
1) daraus gestützt, daß der klägerische Cedent M., indem er
der von den Beklagten gegen ihn erklärten Ausweisung aus deren
Geschäft gefolgt sei, seine Zustimmung zu der Aufhebung des
Dienstverhältnisses ertheilt und der ihm ohne diese Zustimmung
gegen die Beklagten etwa zustehenden Ansprüche sich verlustig ge-
macht habe. Es leuchtet aber von selbst ein, daß einem Commis,
welchem sein Principal ,.die sofortige Beendigung des Dienstverhält-
nisses" ankündigt und „das Betreten der Geschäftsräume" untersagt,
daraus kein Präjudiz erwachsen kann, wenn er dieser Weisung des
Geschäftsherren, ohne auf Remonstrationen sich einzulassen oder
gar Widerstand zu leisten, sich fügt. — Es kommt hiernach aus
das den Beklagten jedenfalls entgegenstehende, eingeräumter Ma-
ßen noch an dem Tage der Entlassung den Beklagten zugängig
gemachte Rechtsverwahrungsschreiben des M. nicht mehr an.
Die Beklagten haben
2) den folgenden, gegen die Wirksamkeit der von M. dem
Kläger P. gemachten Cession gerichteten Einwand erhoben: M. habe
das Salair nicht praenumerando, sondern nur postnumerando
zu fordern gehabt. Das Forderungsrecht desselben auf das in An-
spruch genommene Vierteljahrs-Salair sei demnach erst bei Ab-
lauf der in Betracht kommenden drei Monate, am 15. (13) August
1870 existent geworden. Zur Zeit der Cession, am 28. Mai 1870,
habe mithin keine Forderung bestanden und folglich damals auch. *
keine Cession einer Forderung wirksam vollzogen werden können.
Auch dieser Einwand entbehrt jedes Grundes. War die am
12. Mai 1870 von den Beklagten ausgegangene Dienstentlassung
des M. eine ungerechtfertigte, so war dieser schon damals in seinen
30'

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