Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

Bezirt des A.-G. zu Frankfurt a. M. Art. 401. 431
nach vorstehenden Ausführungen der Klägerin vom 5. October
1869, als von welchem Tage sie die Rücknahme der Waare auf
deßsallsige Aufforderung der Beklagten definitiv verweigerte, keiner-
lei Rechtsgrund mehr zur Seite stehen konnte, der Beklagten die
weitere Lagerung der Waare zuznmuthen.
Unter dem 11. Novbr. 1870 bestätigte das Appellations-
gericht Frankfurt a. M. das stadtgerichtliche Erkenntniß, ein-
mal, weil sich gar keine rechtliche Grundlage für das Verlangen
der Klägerin, daß der beklagte Verwaltungsrath angehalten werde
die Maaren zu den vollen Fakturapreisen zu behalten, aufsinden
lasse, dann aber, was den Antrag auf Schadensersatz betreffe,
zwar den stadtgerichtlichen Gründen aus dem formellen Grunde
nicht beigepflichtet werden könne, weil sich Beklagter erst in der
Schlußerklärung darauf berufen habe, daß er reglementmäßig von
dem Zeitpunkte an, an welchem das Gut dem Rollwagensührer
übergeben worden sei, nicht mehr hafte, und daher eine Erörterung
dieses Einwandes gar nicht stattgefunden habe, gleichwohl sich aber
der erhobene Anspruch als unbegründet darstelle. Denn es handle
sich im vorliegenden Falle lediglich um den Schaden, welcher in
Folge der verspäteten Ablieferung des Frachtgutes erwachsen ist.
9hm solle aber nach § 25 des maßgebenden Reglements der Scha-
densersatz, den der Eisenbahngesellschaft, wenn die Verspätung in
der Ablieferung mehr als 24 Stunden betrage, nur in dem Ver-
luste der ganzen Fracht bestehen, es sei denn ein bestimmtes In-
teresse, welches der Versender an der rechtzeitigen Ablieferung hat,
bei Aufgabe des Guts declarirt und hiefür die besondere Vergüt-
ung geleistet worden. Dies war vorliegend nicht geschehen, auch
sei zudem von einer Frachtforderung seitens des Beklagten Ab-
ftaub genommen worden, ein weiterer Schadensersatz könne aber
nur dann beansprucht werden, wenn die verspätete Ablieferung in
einem groben Verschulden der Bediensteten der Gesellschaft ihren
Grund hätte. Es steht aber schon fest, daß die Verspätung der
Ablieferung lediglich dadurch verursacht wurde, daß das Frachtstück,
nachdem es bereits dem Rollsührer Ducat behufs Ueberbringung
an den Adressaten überwiesen war, verstellt und erst nach einigen
Tagen wieder ausgesunden wurde. Ein schweres Verschulden der
Bediensteten der 'Eisenbahngesellschaft läßt sich aber hierin um so

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