Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 23 (1871))

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Königreich Preußen. Art. 44.

ohne Einfluß ist, in welcher Weise und in wie weit der ursprüng-
liche Inhaber der Firma bei dem Betriebe der Gesellschaft thätig
ist, und welche Geschäfte der Mitinhaber Gontermann für sich
von Kalk aus betreibt;
Daß endlich auch das Vorbringen des Apellanten in Bezug
auf das Berfahren des Mit-Appellaten Gontermann zu Kalk,
Tabak mit dem Namen und der Firma „Arnold Böninger" bez.
„I. G. Böninger und Söhne," in einer die Etiquetten der gleich-
namigen Firma zu Duisburg täuschend nachahmenden Weise, je-
doch mit Weglassung des letztgedachten Ortsnamens, zu bezeichnen
und sodann in den Verkehr zu bringen, für den vorliegenden
Proceß, welcher nicht das Verbot solcher Etiquetten, sondern
das Verbot der Führung jener Firma zum'Gegenstände hat, ohne
Bedeutung ist, während es dahin gestellt bleiben kann, ob etwa
der Mit-Appellat Gontermann ungeachtet feiner Freisprechung im
Strafverfahren dieserhalv dorn Apellanten zur Entschädigung im
Civilverfahren haftbar ist."

Art. 44.
Firmazeichnung des Prokuristen*).
Vers, des Kammergerichts in Berlin vom 10. Dezember
1870. (Original-Beitrag.)
Der alleinige Inhaber der Handlung Firma Sußmann & Wie-
senthal meldete zum Handelsregister des Stadtgerichts in Berlin
eine Kollectivprokura für Neinhold Moritz, Friedrich Halberstadt
und Jakob Ostermann in der Art an, daß je zwei der Genannten
die Firma rechtsverbindlich zu zeichnen befugt sein sollten.
Es wurden folgende Unterschriften hinterlegt:
Sußmann L Wiesenthal. S. L W. S. & W.
PP. R. Moritz pp. Fr. Halberstadt pp. I. Ostermann.
Der Registerrichter des Stadtgerichts in Berlin lehnte die
Eintragung dieses Prokura ab. Die hiergegen ergriffenen Be-
schwerden wurden vom Kanuncrgericht in Berlin durch Verfügung
10. Dezember v. I. zupückgewiesen. Dieselbe lautet dahin:
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, daß nach der Wort-

*) Die Literatur siehe in Scheffer u. Groß Repertorium ;u Art. 44 Nr. 2.

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