Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Preußen. Art. 624.

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ziehung um Abhülfe nachgesucht oder daß 'eine deßsallsige Recla-
mation erfolglos gewesen, vernrochte Beklagter selbst nicht zu be-
. haupten.
Wollte man aber auch annehmen, daß der Weizen nur darum
verdorben sei, weil er über die Lieferzeit hinaus in den mangel-
haft gereinigten Wagen liegen blieb, so trifft darum doch noch
nicht die Klägerin ein Verschulden. Denn daß der verzögerte
Transport nicht der letzteren zur Last fällt, sondern durch vis
major die Verzögerung herbeigeführt war, bedarf keiner weiteren
Ausführung. Nun war es aber eben wegen des dem Beklagten
zur Last fallenden Verschuldens Sache des letzteren, Sorge dafür
zu tragen, daß im Falle der unmöglich gewordenen Beförderung
und des durch das längere Liegen im Wagen drohenden Verderbs
des Weizens eine Umladung desselben erfolge oder sonst Maßregeln
zur Abhülfe ergriffen würden. Denn nicht die Klägerin, sondern
der Beklagte mußte wissen, daß und welche Vorkehrungen
unter den vorhandenen Umständen zu ergreifen seien.
2) Damit indessen, daß seststeht, daß nicht die Klägerin,
sondern der Beklagte sich ein Verschulden in Bezug auf die Ver-
ladung des Weizens hat zu Schulden kommen lassen, ist freilich
die Klage nicht liquid, und der Causalzusammenhang zwischen dem
nachgewiesenen Verschulden des Beklagten und der Forderung der
Klägerin noch keineswegs sestgestellt. Allerdings wird durch den
Art. 395 des H.-G.-B.s bestimmt, daß der Frachtführer durch
den Nachweis, daß der Verlust durch äußerlich erkennbare
Mängel der Verpackung entstanden ist, nicht von der Haftbarkeit
für den Schaden frei wird, vielmehr dem Destinatär für den sich
ergebenden Schaden auf Grund des Frachtbriefes haftet.
Schlomka in Busch Archiv, II, S. 444;
Koch in Goldschmidt, Zeitschrift, VIII, S. 437.
Aber damit ist die Frage ob der Frachtführer für den Schaden
den er dem Destinatär ersetzt hat, seinen Regreß an den Absender
nehmen kann, noch keineswegs entschieden. An und für sich wird
freilich die Haftpflicht des Frachtführers durch eigenes Verschulden
des Absenders ausgeschlossen und eine Nachlässigkeit in Bezug auf
die Verpackung befreit der Regel nach den Frachtführer von seiner
Haftpflicht.

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