Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Königreich Preußen. Art. 380. 384.

rung beschädigter Waare von der unbeschädigten. —Haft-
barkeit bei erfolgter Einigung fester Transportkosten. —
Berechnung des zu vergütenden Schadens.
Auf eine Klage der Handlung F. Hartrodt & Co. in Rotter-
dam aus Zahlung von Provision u. s. w. machte der Kaufmann
Emanuel Steinfeld in Frankfurt a. M. compensando eine Gegen-
forderung dahin geltend, daß die Klägerin sich als Spediteur von
145 Ballen Lumpen von Rotterdam nach London einer groben
Fahrlässigkeit schuldig gemacht, einmal indem sie trotz erhaltenen
Auftrags dieselben nur gegen große Havarie und Totalverlust,
nicht auch gegen partielle Beschädigung versichert habe, dann indem
sie, als das Schiff, auf welches die Lumpen verladen worden, durch
den Sturm beschädigt wieder in den Hafen zurückgekehrt sei, nicht
dafür gesorgt habe, daß die Lumpen, welche theilweise vom See-
wasser durchnäßt gewesen, in Folge welcher Durchnässung dieselben
leicht faulen und in Gährung übergehen, nicht sortirt und ge-
trocknet, sowie daß die nassen von den trockenen getrennt worden
seien, vielmehr die Verladung derselben aus ein anderes Schiff in
dem Zustande, in welchem sie sich befunden habe, geschehen lassen,
Wobei die Klägerin noch die weitere Nachlässigkeit sich habe zu
Schulden kommen lassen, in dem Berichte an den Beklagten die
Zahl der durchnäßten Ballen kleiner, sowie den entstandenen
Schaden viel geringer anzugeben, als in der That der Fall ge-
wesen. Durch den Weitertransport der Lumpen in durchnäßtem
Zustande' habe sich nun der bereits vorhandene Minderwerth
wesentlich erhöht, die Lumpen hätten bei ihrer Ankunft in London
so rasch als möglich verkauft werden müssen und wäre hierbei
ein erheblicher Schaden entstanden, den die Klägerin um so mehr
ihr zu vergüten verpflichtet sei, als sie deshalb, weil mit ihr feste
Transportsätze vereinbart gewesen, auch für die etwaige Nachlässig-
keit der Frachtführer in Gemäßheit des Art. 384 des H.-G.-B.s
hafte.
Die Klägerin entgegnete, daß, was die Versicherung betreffe,
es in Rotterdam gebräuchlich sei, die Lumpen nur gegen große
Havarie und Totalverlust zu versichern und sei sie bei dem allge-
meinen Aufträge des Beklagten in Folge dieses Ortsgebrauchs auch
zu Weiterem nicht verpflichtet gewesen, wie denn weder bei den

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