500
Quellenregister.
Art. des !
H.-G.-B. j
395 flg.
423 flg.
395. 396.
424, Nr. 3,
5; Art. 427.
395.
(385.)
397.
403. 405.
406. 408.
406. 409.
412. 414.
424. 395. j
489. !
439.
451. 736.
- 542. 517.
Zu Buch
I V, Tit. 5,
insbes.Art.
624, Ziff.3.
708, Nr. 3.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
werden. — Die Unterlassung einer Werthsdeclaration bei der
Uebergabe des Gutes an die Transportanstalt iuvolvirt an sich
kein Verschulden von Seite des Spediteurs, 251.
Die Verpflichtung des Transportunternehmers zum Werthersatze
der von Ihm zum Transport übernommenen, aber durch Brand
untergegangenen Waaren erlischt nicht durch die gleichzeitig be-
stehende vertragsmäßige Verpflichtung einer Transportversiche-
rungs-Anstalt, den: Befrachter oder Destinatär für den aus dem
Brandverluste entstandenen Schaden aufzukommen. Vielmehr
besteht die Verbindlichkeit des Transportunternehmers aus dem
Frachtverträge fort, wenn auch die Versicherungsgesellschaft ihre Ver-
bindlichkeit aus dem Versicherungsverträge bereits erfüllt hat, 1.
Unter welchen Umständen ist die Eisenbahnverwaltung für das
Entspringen eines als Reisegepäck aufgegebenen, in Begleitung
des Eigenthümers als Passagiers beförderten Thieres zum Er-
satz verpflichtet? 433.
Ist der Frachtführer zum Ersätze des durch den Verlust oder die
Beschädigung des Frachtgutes entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn dieser' durch Unzulänglichkeit der von ihm oder von seinen
Leuten ausgewählten Transportmittel (gleichviel, ob dieselbe
auf eine Verschuldung ihrer- oder seinerseits zurückgeführt wer-
den kann) entstanden ist? 3.
Begründung der Höhe des Schadensersatzes gegen einen Fracht-
führer wegen nicht rechtzeitig erfolgter Ablieferung des Fracht-
gutes, 255.
Das Rechtsverhältnis; zwischen dem Destinatär und dem Fracht-
führer in seiner Bedeutung für die Rechte aus der immotiorum
Ktzstio, 92.
Die Art. 406. 409. 412 H.-G.-B. statuiren kein persönliches
Recht gegen den Empfänger des Frachtgutes, außer nach Maß-
gabe des' Frachtbriefes, IO.
Haftung der dem Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen ange-
~ hörenden Eisenbahngesellschaften für Leckage, 12.
Beweiskraft der Handelsbücher in Verbindung mit Facturen, 80.
Sind durch den Art. 60 des preußischen Eins.-Gese tzes zum H.
G.-B. mit den § 1305 — 2464, Theil II, Tit. 8 allgem. L.-R--
auch die §§ 1395 flg. daselbst (von Veräußerung und Uebergabe.
der Scknfse handelnd) dergestalt ausgehoben, daß eine Anwendung
derselben aus Stromschiffe nickt mehr zulässig ist? 13.
Klage gegen eine Dampfschifsfahrtsgesellschaft wegen des durch
ihren Capitän veranlaßten Untergangs eines Schiffs. Die Vor-
schriften der Art. 451 u. 736 des allgem. deutschen H.-G.-B.s
finden aus die Flußschifffahrt keine Anwendung, 96. ^
Kann die Schiffsmannschaft im Falle des Art. 542 neben Speise
und Trank auch die nöthige Kleidung fordern? 19.
Haftbarkeit des Absenders gegenüber den: Frachtführer für den
Fall, daß der erstere selbst verladen hat, die Waare in Folge
der mangelhaften Verladung beschädigt wurde und der Destina-
tär deßhalb seinen Regreß an den Frachtführer genommen
hat. — Umfang der Beweislast, 68.
Absichtliche Strandung an einem bestimmten Orte zur Abwendung
des Unterganges durch Strandung an einen: anderen Orte, 21.