Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Preußen. Art. 68. 84 flg.

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gerechtfertigt erscheinen wird,
v. Hahn, Commentar, I, S. 163;
nicht aber schon dadurch, daß derselbe zeitweise diesen oder einen
sonstigen höheren Posten bekleidet hat. Selbstverständlich ist nach
geführtem Beweise dem richterlichen Ermessen die Beurtheilung
darüber vorzubehalten, inwieweit auch einzelne der zur Begründung
der Renitenz des Beklagten in Verbindung mit der Weigerung, den
fraglichen Contocorrent anzufertigen, angeführten früheren Vor-
gänge zur Aufhebung des Dienstvertrages genügend erscheinen.
Ws.
Zu Art. 68. 84. 343. 354. 376.
Fruchtlieferungsgeschäft. — Cession der Rechte aus dem
Engagement von Seiten des Verkäufers auf einenDritten.
— Mora des Käufers und demzufolge vorgenommener
Weiterverkauf der Frucht durch einen unbeeideten Makler.
— Begriff eines Handelsmaklers im Sinne der Art. 68.
84 H.-G.-G. — Der Verkäufer ist selbst der dritte Käufer.
Relevanz des Einwandes, daß jedesEngagement aus einem
Lieferungsgeschäft auf Zeit im Falle der Insolvenz des
anderen Contrahenten erloschen sei. —
Im achten Bande dieses Archivs haben wir auf S. 320 bis
323 ein Erkenntniß des Stadtgerichts Frankfurt a. M. in Sachen
Maas gegen Blumenthal mitgetheilt, in welchem namentlich die
Fragen erörtert wurden, ob die Uebertragung eines derartigen En-
gagements zulässig sei, ob es ebenso zulässige daß bei Lieferung großer
Quantitäten Waaren das Angebot in verschiedenen Raten geschehe,
ob der im Falle der mora des Käufers durch den Verkäufer vor-
genommene Weiterverkauf rechtsgültig durch einen unbeeidigten
Makler geschehen könne und ob es statthaft sei, daß der Verkäufer
selbst wieder als Käufer auftrete.
Das Erkenntniß des Appellationsgerichts Frankfurt am
Main vom 8. Januar 1866 schloß sich ganz den Ausführungen des
Stadtgerichts an, indem dasselbe deducirte:
1) daß, wenn auch nach gemeinem Rechte der Creditor sich nicht
stückweise Erfüllung gefallen zu lassen brauche und-dieß ebenso bei
Zeitgeschäften, deren Erfüllung auf Kündigung innerhalb eines fest-
bestimmten Zeitraumes erfolgen soll, Platz greife, damit doch die

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