Quellenregister.
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Art. des
H.-G.-B.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
280.
282. 283.
288. 289.
290. 348.
291. 294.
301. 317.
301. 303.
305.
306.
Für den Verpächter einer Wirtschaft besteht eine Haftbarkeit für
die Bierlieferungen an den Pächter gesetzlich nichts 222.
Vertragsaufhebung und bezw. EKtschädigungsklage wegen arglistigen
Verfahrens des Verkäufers, 225.
Umfang zur Berechtigung zu Proceßzinsen bei Wiederholung einer
Klagestellung, 224.
Befugniß des Käufers zur Berechnung von Lagergeld für die Auf-
bewahrung beanstandeter Waaren, 229.
Die Bezugnahme auf einen Saldo bildet für sich allein keinen
wirksamen Klagegrund, 231.
Cession von Verpflichtungsscheinen. — Abschließung der Handels-
geschäfte, 84.
Das schriftliche Zahlungsversprechen, 284. 289. 296. 301.
Die Ueberlassung einer Ladeneinrichtung ist kein Handelsgeschäft,
405.
307.
306—312.
313. 314.
313.
313 —
315.
314. 315.
319. 322.
337.
319 n. 323.
323.
324— 330.
325.
335. 347.
349. 350.
340.
342, Abs. 3.
356.
342. 344.
345.
342 u. 344.
Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich aus jeden red-
lichen Erwerber von Papieren auf Inhaber, 232.
Kaufmännisches Retentionsrecht und Pfandrecht. Verhältnis der
diesfallstgen Bestimmungen des H.-G.-B.s zu dem Particular-
rechte, welches die Ablieferung der Pfänder an den Concurs
vorschreibt, 405.
Das Retentionsrecht, 414.
Ablieferung des Faustpfandes zum Concurse, 416.
Klage auf Deckung von Forderungen vor der Verfallzeit, hervor-
gerufen durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des
Schuldners, 234.
Kaufsanerbieten und Antrag zum Kauf. Bedeutung des Aus-
druckes „freibleibend," 236.
Verpflichtung des Kaufmannes zur Beantwortung der Geschäfts-
briefe seines Geschäftsfreundes, 47.
Stillschweigen ist in der Regel nicht Einwilligung, 417
Lautet die Vertragsbestimmung: Franco verzollt W. lieferbar bis
Mitte des Monats, so hat die Sendung am 15. in W. und
nicht erst an diesem Tage vom Wohnorte des Verkäufers ab-
zugehen, 456.
Folgen der Zahlung an eine andere als die vertragsmäßig be-
stimmte Person, 238.
Die Einprägung eines bestimmten Werthzeichens auf Goldwaaren
ist für die Feststellung des Feingehalts derselben im Handels-
verkehre von entscheidendem Einfluß, 241.
Kauf nach Probe, 85.
Wirkungen des Verkehrs auf offenem Markt für den Rechtsbestand
von Handelsgeschäften, 243.
Zur Lehre der Uebernahme der Gefahr für Waaren auf dem
Transport, 244.
Wenn der Verkäufer weiß, daß der Käufer die bestellte Waare
an einen andern Ort versendet wissen will, so ist es Sache des
Verkäufers, die Waare an den Käufer zu versenden, und kann
der Käufer nicht verlangen, daß der Käufer dieselbe durch eine
dritte Person bei ihm abnehmen lasse, 459.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XVIII.