Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Quellenregister.

495.

Art. des
H.-G.-B.

68.84.343.
354. 376.

82.

85 u. 86.

111.
111.
102, Abs. 2.
110. 127.
133. 274.

111. 112.
119. 146
bis 148.
111.
117.
125. 250.
262.

129. 151.
171.
133.
§ 102.197.
310. 318.

1. 278.
279.

211.
242. 247.
903.

254.

266—270.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

Fruchtlieferuugsgeschäst. — Cession der Rechte aus dem Engage-
ment von Serien des Verkäufers aus einen Dritten. — Mora
des Käufers und demzufolge vorgenommener Weiterverkauf der
Frucht durch einen unbeeideten Makler. — Begriff eines Han-
delsmaklers im Sinne der Art. 68. 84, H.-G.-B. — Der Ver-
käufer ist selbst der dritte Käufer. Relevanz des Einwandes,
daß jedes Engagement aus einem Lieferungsgeschäft aus Zeit im
Falle der Insolvenz des andern Contrahenten erloschen sei, 41.
Eine Maklergebühr kann nur gefordert werden, wenn die vermit-
telten Verkäufe auch wirklich zum Abschluß gekommen sind, 454.
Der Abschluß einer Handelsgesellschaft muß bestimmt nachgewiesen
werden, 398.
Sind Handelsgesellschaften juristische Personen? 341.
Die Handelsgesellschaft als solche ist keine juristische Person, 399.
Umfang des Widerspruchsrechtes eines Gesellschafters, 151.
Die Betheiliguug eines neu eintretenden Gesellschafters an den
Verpflichtungen gegenüber den austretenden Mitgliedern ist auch
vor der Anmeldung der Gesellschafts-Aenderungen zum Handels-
register als Handelsschuld zu betrachten, 153.
Gerichtsstand für eine Klage gegen eine Handelsgesellschaft und
die Gesellschaft als solche, 156.
Gerichtsstand einer Handelsniederlassung, 156
Eidesleistung der Handelsgesellschaft, 400.
Die Verwendung der Vermögenseinlagen zu einem anderen alK
dem gemeinsamen Zwecke bildet auch für eine stille Gesellschaft
einen Auflösungsgrund, 159.
Eintrag der Auflösung einer Commanditgesellschaft in das Han-
delsregister, 44.
Der Liquidator nur als Mandatar, 402.
preuß. Cone.-Ord. vom 8. Mai 1855.
Das über die Accordrate hinaus Gezahlte ist nicht als eine
freigebige Zahlung anzusehen, 32.
Einfluß der Usance auf die Auslegung der Verträge und die Be-
urtheilung, ob die gelieferte Waare vertragsmäßig sei? Unzu-
lässigkeit der Umgestaltung von Begriffsbestimmungen gegen
deren Inhalt, 107.
Actiengesellschaft. Haften derselben für Zwecks ihrer Errichtung
eingegangeue Verbindlichkeiten, 82.
Einfluß der Befürchtung der Verringerung des Vermögens einer
Versicherungsgesellschaft und beziehungsweise dieser Vermögens-
verringerung selbst auf den Fortbestand der von ihr abge-
schlossenen Versicherungsverträge, 162.
Dem Ansprüche aus einer Conventionalftrafe steht die exceptio
doli generalis entgegen, wenn der eine Contrahent den andern
selbst zur Vornahme der zum Gegenstand der Conventionalstrafe
gemachten Handlung aufgefordert hat. Der Vertrag mit einem
Minderjährigen wird gültig, wenn das Vertragsverhältniß auch
nach erlangter Volljährigkeit fortgesetzt wird, 455.
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften.
Die Gelegenheitsgesellschaft, 257 — 283.

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