Das schriftliche ZahlmigSversprechen. 313
aus Kuntze 1. c. § 98, S. 417 ersehe, das von Staaten ausge-
gebene Papiergeld als eine Art von Staatsschuldscheinen oder Ber-
briesungen, unter dem Versprechen der Entschädigung (?) als gang-
bares Münzzeichen errichtet. Der bekannte Volkswirthschaftslehrer
Rau, auf welchen sich sogar Savigny 1. c. in der Note beruft,
erkennt in beiden Arten des Papiergelds eine Schuld des Aus-
stellers an; ebenso Lex, dessen Worte Kuntze S. 414 aufführt.
Gönners Ansicht ist schwankend: „Wenn auch der Staat, sagt er,
das in Umlauf gesetzte Papiergeld nicht anders als durch Ein-
lösung aus der Circulation bringen kann, und in diesem Fall
dessen Betrag als eine unverzinsliche Staatsschuld betrachten
muß, so bleibt es dennoch von eigentlichen Staatsschulden ver-
schieden, weil ihm kein Darlehensvertrag zu Grunde liegt, dem
Staate also Niemand gegenübersteht, welcher die Einlösung des
Papiergelds so bestimmt fordern könnte, wie ein Gläubiger, der
den Rechtstitel eines Darlehensvertrags für sich hat." Es steht
doch aber wohl unbezweifelt fest, daß jede andere causa ebenso
geeignet ist, eine Schuld zu begründen, wie das Darlehen, z. B.
wenn der Staat Vorräthe kauft, um seine Festungen zu ver-
proviantiren, und den Kaufpreis in Papiergeld entrichtet, oder
wenn er fällige Obligationen oder Coupons damit einlöst, oder
wenn er die Besoldungen seiner Beamten damit zahlt u. s. w.
Durch das Ausstellen und Ausgeben von Papiergeld wird eine
Schuld contrahirt, welche überhaupt unabhängig (losgelöst) ist von
der causa d. h. von der Gegenleistung. Das Papiergeld ist ein
abstractes Zahlungsversprechen oder in der Sprache von Thöl ein
Summenversprechen. Diese Ansicht ist jüngst in dem ofsiciellen
Bericht des Finanzministers der vereinigten Staaten von Nord-
amerika, Mc. Culloch, an den Congreß, erstattet den 9. December
1868, so entschieden hervorgehoben, die Mißachtung der dem Aus-
steller obliegenden Verpflichtung zur Einlösung des ausgegebenen
Papiergelds so vollständig verurtheilt worden, daß ich glaube,
dessen eigene Worte aus einer durch die New-Aorker Handels-
zeitung besorgten Uebersetzung hier ansühren zu sollen: „Wenn es
überhaupt in sinancieller oder staatsökonomischer Beziehung eine
Frage gibt, die durch Beweisgründe wie durch Erfahrung als ent-
schieden betrachtet werden kann, so ist es die, daß ein uneinlös-