310
Abhandlungen.
als ein schriftlich gegebenes, abstractes Summenversprechen,
welches durch die gesicherte Einlösbarkeit geeignet ist, als Zahlungs-
mittel statt des baaren Geldes zu dienen. Es ist schon oben
darauf hingewiesen, daß Thöl^) in dem Papiergeld ebenfalls ein
Summenversprechen sieht, wobei er ganz mit Recht darauf auf-
merksam macht, daß der Wechsel mit dem Papiergeld das Genus,
nämlich das Summenversprechen gemein habe, beide sich aber
specisisch von einander unterscheiden. Gerade dieses habe ich in
meiner Abhandlung: Ist der Wechsel ein Papiergeld? auszuführen
versucht 14J und die einzelnen (specisischen) Unterschiede beider an-
gegeben; auch habe ich damals schon hervorgehoben, daß beide
darin übereinstimmen, daß durch dieselben ein Versprechen des
Ausstellers beurkundet wird; nur habe ich damals noch unter-
schieden zwischen dem Papiergeld, das der Aussteller in Geld um-
zusetzen und zwischen demjenigen, da's er nur in Zahlung zu neh-
men versprochen hat. Ich habe damals noch nicht erkannt, daß
der Aussteller auch im letzteren Fall zur Einlösung rechtlich ver-
bunden ist, wenn er auch expressis verbis nur die Verbindlich-
keit zur Annahme in Zahlung anerkennt. Es verhält sich damit,
wie mit dem gezogenen Wechsel: In dem Wortlaut desselben ist
ebenfalls nur ein Auftrag zur Zahlung enthalten; gleichwohl haben
schon die alten Juristen angenommen, der Aussteller sei zur Ge-
währleistung im Fall der Nichtzahlung des Wechsels verbunden.
Diese Gewährleistung, meinten sie, sei von dem Aussteller still-
schweigend versprochen, weil er für den Wechsel einen Werth er-
halten hat; denn ohne diese Gewährleistung würde er den Gegen-
werth nur für das Papier, das, wenn es nicht honorirt wird,
werthlos ist, erhalten haben. Es kann aber nicht unterstellt wer-
den, daß vernünftige Menschen einen solch unvernünftigen Vertrag
schließen, vielmehr ist die erste Regel, Verträge so auszulegen, daß
sie einen vernünftigen Sinn haben. Dasselbe trifft bei dem Aus-
geben des Papiergelds zu. Wir können und dürfen nicht unter-
stellen, der Aussteller sage bei dem Ausgeben des Papiergelds zu
dem Nehmer: Ich gebe dir dieses Stück Papier zu dem Werth
,5) In der ersten Ausgabe seines Wechselrechtß, § 149, Note 1.
w) Archiv für Wechjelrecht, 3. Vd, S. 113 u. f.