Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Königreich Preußen. Art. 708, Nr. 3.

„Unterganges" des Schiffes (Art. 708, Nr. 3) mit dieser absicht-
lichen Strandung bezweckt war, liegt in der Sache. Und die fernere
Bedingung, welche das alinea 3 der Nr. 3 des Art. 708 erfordert,
daß das Schiff wirklich gerettet, abgebracht worden, steht ebenfalls fest.
Imploranten wollen die Anwendbarkeit des Art. 7O8, Nr. 3
aus dem zweifachen (.Grunde ausschließen, einestheils, weil eine
. Strandung, die an sich unvermeidlich gewesen, und wobei es nur
darauf angekommen, den einen Ort des Strandens absichtlich an
die Stelle des andern zu setzen, nicht als vorsätzliche Strandung an-
zusehen sei; anderntheils, weil der Umstand, daß im Schiffsjournal,
wie Kläger behaupten, die Rettung des Lebens der Mannschaft be-
sonders betont worden, für unwesentlich vom Richter erachtet worden.
Das Gesetz gibt jedoch zu diesen beiden- Unterscheidungen keinen
Anhalt. An und für sich fällt eine absichtliche Strandung, welche
den Untergang von Schiff und Ladung bezweckt, unter den Begriff
der großen Havarie. Sie wird deshalb auch in dem Gebiete solcher
Seerechte darunter subsumirt, welche entweder keine ausdrückliche
Aufzählung dieses einzelnen Falles enthalten, oder wie der Oode de
commerce Art. 400, Nr. 8 nur der frais gedenken: fraits ponr
remettre ä flot le navire echoue dans l’intention d’eviter la perte
totale ou la prise;
Vgl. Friquet, Traitd des avaries communes et particu-
lieres, liv. II, chap. Tom. I, S. 356;
wo ein von den meisten Gerichtshöfen befolgtes Präjudiz des Appell.-
Gerichtshofes in Rennes v. 3. April 1841 mitgetheilt wird, welches
in dieser Beziehung eine weite Ausdehnung der Schlußclaufel des
Art. 400 ftatuirt:
Et en gdneral, les dommages soufferts volontairement et les
ddpenses faites d’apres les deliberations motivees, pour le
bien et salut commun du navire et des marchandises.
Die Zulässigkeit der absichtlichen Strandung als Havarie ist
daher sowohl von den Handelsrechtslehrern, als von der Praxis des
englischen und amerikanischen Rechts durchgehsnds anerkannt, und
die entgegenstehende Meinung von Steevens Essay on average,
Art. 2 a und b, welche mit einer der Hauptauctoritäten in England,
Lord Penterden:

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