Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

240 Königreich Bayern. Art. 325.
Beklagter selbst nicht behauptet, daß er ein Interesse daran habe,
auch jetzt noch die Zahlung an Friedrich Blum in Frankfurt a. M.
zu leisten.
Beklagter wendet zwar ein, Klagetheil habe den Ernst Haus-
mann als seinen Handlungsbevollmächtigten und Reisen-
den zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet und
namentlich im Juli 1867 als seinen Reisenden, der, wie es
auch am 25. Juli 1867 der Fall gewesen, den Beklagten besuchen
werde, avisirt; allein dadurch, daß die Klägerin, obwohl sie sich
des Ernst Hausmann als Reisenden bedient haben soll, dennoch
in der Factura vom 14. Mai 1867 und dem ihr angebogenen
Briefe den Auftrag beifügte, den Facturabetrag an Friedrich Blum
in Frankfurt einzusenden, hat dieselbe zur Genüge ausgedrückt,
daß sie den Ernst Hausmann zur Eincassirung des Geldes nicht
ermächtigt haben wolle, und diese Ermächtigung kann auch aus
der Avisirung des Besuchs des Hausmann nicht gefolgert werden,
vielmehr bestand der Auftrag, an Friedrich Blum zu zahle::, bei
dem Mangel gegentheiliger Weisung der Kläger ungeschwächt fort.
Eben deshalb ist auch Der Einwand, Klägerin habe, wenn
sie sich die Zahlung an den nach Art. 49 des allg. deutsch. H.-G.-
Buchs zum Geldempfang ermächtigten- Reisenden Hausmann ver-
bitten wollte, dem Beklagten hiervon Kenntniß oder wenigstens
durch den Beisatz, daß nur an Friedrich Blum in Frankfurt
bezahlt werden dürfe, Andeutung geben sollen, jeglichen Werthes
bar; denn die Klägerin war nicht veranlaßt, sich die Zahlung an
Ernst Hausmann besonders zu verbitten, sie mußte vielmehr nach
dem Vorausgegangenen sicher darauf vertrauen, daß Beklagter
seiner Verpflichtung zur Zahlung an Friedrich Blum Nachkommen
werde, wobei dem Beklagten gerade dadurch, daß Ernst Haus:nann
selbst die am 14. Mai 1867 sacturirte Waarenseudung vermittelt
und die klagende Firma gleichwohl die Einsendung der Zahlung
an Friedrich Blum aufgetragen hatte, vollkommen klar sein mußte,
daß sich diese Firma die Zahlung an Ernst Hausmann oder über-
haupt an einen andern Dritten, als nur an Friedrich Blum, ver-
beten haben wolle.

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