Königreich Preußen. Art. 424. 395.
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i) für Leckage d. h. Dringen der Flüssigkeiten^ durch die
Fugen des Gebindes, ohne äußerliche Beschädigung."
Hiernach ist unterschieden zwischen Flüssigkeiten, welche ver-
möge der allen flüssigen Substanzen innewohnenden Natur der
Gefahr gewöhnlicher Leckage unterworfen sind und solchen, wel-
chen durch ihre eigenthümliche, besondere Beschaffenheit der Gefahr
einer außergewöhnlichen Leckage unterliegen, und nur aus die
letztere Art von Flüssigkeiten findet eie Bestimmung des § 22 des
Reglements Anwendung.
Als gewöhnliche Leckage ist nach Auskunft des Aeltesten der
Kaufmannschaft von Magdeburg ein tropsenweiser Verlust von
höchstens 2°/0 des Bruttogelvichts zu betrachten, während hier das
ursprüngliche Bruttogewicht des streitigen Fasses von 656 Psd.
auf 556 Psd. reducirt war. Es liegt daher der Fall einer außer-
gewöhnlichen Leckage vor und würde daher der Verklagten zur
Beseitigung ihrer Ersatzverbindlichkeit der 4'achweis obgelegen
haben, daß Shrup zu der im § 22 bezeichneten Art von Flüssig-
keiten gehört. In dieser Beziehung ist aber von der Verklagten
eine Behauptung nicht aufgestellt und indem der erste Richter nichts
destoweniger sein abweisendes Erkenntniß aus jene reglementarische
Bestimmung stützt, verstößt er gegen die klare Lage der Sache.
Mit Rücksicht auf die ferneren Bestimmungen des Reglements
im tz 22, Nr. 8:
„Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit das Fehlende
bei nassen Gütern nicht mehr als 2% beträgt"
sind jedoch als Werth des sich auf 13 Psd. berechnenden Gutge-
wichtes 18 Sgr. 4 Pf. von dem im Uebrigen begründeten An-
sprüche der Klägerin abzusetzen.
Art. 439.
Sind durch den Art. 60 des preußischen Eins.-Gesetzes
zum H.-G.-B. mit den § 1305—2464, Thl. II, Tit. 8 allg.
L.-R. auch die §§ 1395 stg. daselbst (von Veräußerung und
Uebergabe der Schiffe handelnd) dergestalt ausgehoben, daß
eine Anwendung derselben auf Stromschiffe nicht mehr
zulässig ist?