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Königreich Preußen. Art. 424. 395.
Art. 424. 395.
Haftung der dem Verein deutscher Eisenbahn-Verwal-
tungen angehörenden Eisenbahn-Gesellschaften für
Leckage*).
Erk. des Appellationsgerichts zu Magdeburg vom
31. März 1868 (Hinschius, Zeitschrift für Gesetzg. und
Rechtspfl., Bd. II, S. >684).
Die klagende Handlung beanspruchte Ersatz des Werthes von
100 Pfund Shrup, welche aus einer der Verklagten (Magdeburg-
Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft) am 24. November 1864 zur Be-
förderung nach Riesa übergebenen Tonne verloren gegangen sind.
Nach dem Zeugnisse des Güterverwalters Sch. in Leipzig
war die fragliche Tonne, welche die Verklagte von der Klägerin
in festem, untadelhaftem Zustande empfangen hatte, auf der
Zwischenstalion Leipzig leck angekommen und zeigte die Besichtigung,
daß der Shrup, welcher bis dahin schon ein Gewichtsmanko von
97 Psd. erlitten hatte, durch die Fugen der Böden drang.
Da hiernach der Verlust durch Leckage entstanden ist, hält
sich die Verklagte zum Schadenersatz nicht für verpflichtet und zwar
mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Reglements für den
Vereins-Güterverkehr aus den Bahnen des Vereins deutscher Eisen-
bahnverwaltungen vom 1. März 1862, welches unstreitig durch -
eine ausdrückliche Bezugnahme im Frachtbriefe dem Frachtverträge
zum Grunde gelegt ist. Während dieses Reglement zunächst im
§ 19 in Uebereinstimmung mit der Vorschrift des Art. 395 des
H.-G.-B.s jede Verhaftung der Eisenbahn-Gesellschaft für ge-
wöhnliche Leckage ausschließt, bestimmt ferner der § 22, unter
Anschluß an die Art. 422. 423 und 424, Nr. 1 des H.-G.-B.s:
„Die Eisenbahn hastet in Ansehung der Güter, welche ver-
möge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der
besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theil-
weisen Verlust oder Beschädigung namentlich Bruch, Rost,
inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage rc. zu er-
leiden, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr
entstanden ist; insbesondere also nicht:
*) Bergt. Busch, Archiv, Bd. XII, S. 350.