Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

200 Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278.
Beweis absichtlicher Branderregung durch die Hand des Klägers
noch auf anderem Wege zu unternehmen, und es stellt sich daher
nur als folgerecht dar, die erstrichterliche Beweisauflage nach den
gepflogenen Erörterungen in der Art zu fassen, daß Kläger den
am 15. December 1865 in seiner Scheune ausgebrochenen Brand
selbst gelegt oder an einer dießfallsigen Brandstiftung Theil ge-
nommen oder vor der Ausführung einer solchen Brandlegung
durch einen Dritten davon Kenntniß gehabt habe.
Art. 271, Nr. 3 278.
Geltendmachung der Aufhebung des Anspruches* eines
Bersicherten aus dessen angeblichem unthätigen Berhal-
.ten nach Ausbruch und bezw. Löschung des Brandes.*)
Hierüber kommt zur Widerlegung der von einer verklagten
Feuerversicherungsgesellschaft dießfalls aufgestellten Anfechtungen in
einem handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisse vom 6. December
1867 Folgendes vor:
Paragraph 2 des Versicherungsvertrages ist allerdings so ge-
faßt, daß er nicht blos von einer schuldhaften Entstehung des
Brandes zu verstehen ist, mithin von dem Versicherten erheischt,
daß er auch während des Umsichgreifens des Brandes sich keines
groben Verschuldens theilhaftig machen dürfe.
Zur Begründung dieser Einrede behauptete nun Beklagte unter
Bezugnahme aus die Untersuchungsacten, Kläger sei der Erste ge-
wesen, welcher das Feuer in der Scheune entdeckt habe, und es sei
dasselbe in jenem Zeitpunkte noch so unbedeutend gewesen, daß es
mit einigen Schäffern Wasser oder mit mehreren Gabeln Dünger
hätte erstickt werden können; anstatt sogleich selbst einen Rettungs-
versuch zu machen, sei Kläger, nachdem er sich nur mit einer in der
Scheune befindlichen Strohbank zu schaffen gemacht, zur Herbei-
holung von Leuten davongelausen.
Es mag sein, daß ein Mann von raschem Entschluß und ent-
schiedenem Handeln im Vertrauen auf die eigene Kraft, wenn er
sonst im Augenblicke der Gefahr die Geistesgegenwart sich zu be-
wahren weiß, von dem ersten Feuerscheine im eigenen Besitzthume
sich nicht blenden und schrecken läßt und wahrscheinlich anders ge-

*) Bergt. Bd. XV., S. 140 ff. 8. 142 ff.

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