Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Preußen. Art. 406. 409 flg. 11
weitergehenden Forderungen aber nicht als Forderungsrechte gegen
die Person des Empfängers charakterisirt, sondern ohne Nennung
der verpflichteten Person allgemein bezeichnet, um, abgesehen von
dem persönlichen Forderungsrechte, den Umfang des Pfandrechtes
des Frachtführers am Gute festzustellen, und da dem Pfandrecht
andere und größere Forderungen zu Grunde liegen können, als
dem Inhaber des Pfandes an dem zum Empfang Berechtigten
zustehen, so ist aus dem Art. 409 ein Schluß über den Umfang
der persönlichen Verpflichtung des Destinatärs nicht herzuleiten.
Ebensowenig verordnet der sich über das Erlöschen des Pfandrechts
verhaltende Art. 412 H.-G.-B., daß die Forderungen, auf welche
sich das Pfandrecht bezieht, Forderungen an die Person des Em-
pfängers seien. Der letzte Absatz dieses Artikels, welcher dahin
lautet:
„Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft"
erweitert nicht die bereits in Art. 406 festgesetzten Ansprüche an
den Empfänger, sondern hat nur den Zweck, zu bestimmen, daß
trotz Erlöschens des Pfandrechts und des Regresses gegen die Vor-
männer die Ansprüche des Frachtführers gegen den Empfänger,
soweit sie überhaupt bestehen, in Kraft bleiben, und hiermit sind
daher nur die im Art. 406 dem Empfänger auferlegten Verpflich-
tungen gemeint. Die Art. 406. 409. 412 statniren mithin
kein persönliches Recht gegen den Empfänger außer nach
Maßgabe des Frachtbriefes, und find durch die auf diese
Annahme gestützte Entscheidung des zweiten Richters nicht verletzt,
ebensowenig wie Art. 405, welcher den Rechten des Empfängers
ebenfalls nur die sich aus dem Frachtbrief ergebenden Verpflich-
tungen als Gegenleistungen gegenüberflellt. Die Folgerung.des
Imploranten, daß, weil nothwendige Auslagen gewisser-
maßen als Last auf der Ladung hafteten, der Empfänger
und namentlich der Inhaber eines Ladescheins unmittelbar per-
sönlich dafür aufkommen müsse, ist nicht schlüssig. Eine auf dem
Gute ruhende Last gibt ein dingliches, nicht ein persönliches Recht,
und durch Pen Besitz des Ladescheins wird der Empfänger, abge-
sehen von den Verpflichtungen, welche aus dem Ladeschein hervor-
gehen, nicht zu einem Mehreren verpflichtet, als er es ohne den
Ladeschein sein würde.

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