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Königreich Preußen Art. 406. 409 flg.
seine Vorsorge vereitelnden Ereignisse unüberwindlich waren.
Inwieweit diese Definitionen des Begriffes „höhere Gewalt" mehr
oder minder befriedigen, kann imerörtert bleiben, darin stimmen
dieselben aber überein, daß —■ worauf allein es hier ankommt —
dieser Begriff da ausscheidet, wo der Schade durch Unzuläng-
lichkeit der vom Frachtführer resp. seinen Leuten, ohne Bethei-
ligung des Empfängers, ausgewählten Transportmittel ver-
anlaßt worden ist — gleichviel, ob dieselbe auf eine Verschuldung
ihrerseits zurückzuführen ist, oder nicht.
Art. 406. 409. 412. 414.
Die Art. -406. 409. 412 H.-G.-B. statuiren kein persön-
liches Recht gegen den Empfänger des Frachtgutes, außer
nach Maßgabe des Frachtbriefes.
Erk. des Ober-Tribunals zu Berlin (IV. Senat)
vom 28. Januar 1868 (Striethorst, Archiv !für Rechts-
fälle, Bd. 71, S. 44).
Der Empfänger der Waare, auch wenn er im Besitz eines
Ladescheins ist, steht dem Schiffer gegenüber nicht in einem Ver-
trags Verhältnisse. Ueber seine Verpflichtungen gegen den Schiffer
sind daher allein die Bestimmungen des Gesetzes maßgebend.
Der Art. 406 H.-G.-B. verordnet:
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes wird der
Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des
Frachtbriefes Zahlung zu leisten.
Hiernach wird der Empfänger durch Empfang des Gutes zu
weiter nichts verpflichtet, als daß er die im Frachtbriefe bedungene
Zahlung leistet und seine desfallsige Verpflichtung kann nicht auf
Zahlungen bezogen werden, welche nicht aus dem Frachtbriefe
hervorgehen, sondern sich auf anderweitige Thatsachen, wegen
deren im Frachtbriefe nichts vorgesehen ist, stützen. Der Art. 406
bestimmt auch die Grenzen der den Empfänger treffenden Ver-
pflichtung. Der Art. 409 legt dem Frachtführer allerdings noch
weiter gehende Forderungen bei und zwar nicht blos die ihm nach
Maßgabe des Frachtbriefes zustehenden Zahlungen, sondern alle
durch den Frachtvertrag begründeten, also auch andere als die sich
aus dem Frachtbriefe ergebenden Forderungen. Es werden diese