Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

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Königreich Bayern. Art. 52. 58. 59.

Vertreter im Interesse der Gesellschaft selbst (vergl. Conf.-
Prot., S. 193) die Besugniß zum selbstständigen Geschäftsabschlüsse
bei Gefahr im Verzüge an sich ertheilt ist, doch der erforderlichen
thatsächlichen Begründung.

Art. 52. 58. 59
Umfang der Haftpflicht des Vaters aus Verträgen des
Haussohnes; Art der Zurücknahme der Stellvertretungs-
.Befugnis;.
Samuel Bamberger war aus einem Ochsenkaufe seines Soh-
nes Simson auf Bezahlung des Preises belangt und die Ver-
pflichtung dazu durch das Handelsgericht von dem Beweise des
Klägers darüber abhängig gemacht worden:
„daß Simson Bamberger von seinem Vater Samuel zum Ab-
schluß von Viehkäusen für ihn Vollmacht besessen und sich
bei Abschluß des strittigen Kaufes als dessen Bevollmäch-
tigter gerirt habe,"
wogegen dem Beklagtem Probe darüber freigelassen wurde:
„daß er vor Abschluß des den Gegenstand der Klage bildenden
Kaufes die betreffende Vollmacht seinem Sohne gegenüber
zurückgenommen habe." ,
Auf beiderseitige Beschwerdeführung modisicirte das Handels-
Appellationsgericht den primären Beweis durch Aenderung der
Worte „Vollmacht besessen habe" in diejenigen „ermächtiget gewe-
sen sei" und strich den Eventualbeweis gänzlich, worüber in den
Gründen des bezüglichen Erkenntnisses vom 25. November 1867
vorkommt:
Kläger findet sich durch die ihm angesonnene Beweisführung
zunächst deshalb beschwert, weil ihm dieselbe nicht wegen bereits
vorliegender Liquidität der einschlägigen Thatsachen erlassen wurde.
Derselbe gründet den dießfallsigen Antrag vor Allem auf die
Behauptung, es sei vom Verklagten zugestanden worden, daß er
seinen Sohn als Gehilfen in seinem Handelsgeschäft benützt und
gewußt habe, daß-dieser unredlich zu Werke gehe, weshalb Ver-
klagter verpflichtet gewesen sei, den von seinem Sohn angerichteten
Schaden zu verhindern, jedenfalls die Verschleppung der Ochsen
zu verhüten.

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