Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 18 (1870))

Königreich Preußen. Art. 395. (385.) 3
nach gänzlich getrennte Rechtsverhältnisse begründet haben, und
ein jedes derselben seine Erfüllung erforderte;
daß demnach die Zahlung des Versicherungswerthes der ver-
brannten Maaren, welche die Versicherungsgesellschaft im eigenen
Namen zur Erfüllung der von ihr gegen die Cassations-Klägerin
eingegangenen Verbindlichkeit und nicht in Gemäßheit und unter
den Voraussetzungen der Art. 1236 und 1251, Nr. 3 des B.-G.-
Buchs geleistet hat, und welche von den Cassationsklägern in Folge
des Versicherungsvertrages für die von ihnen gezahlten Prämien
in Empfang genommen worden ist, nicht statt derjenigen Zahlung
gelten kann, welche der cassationsverklagten Eisenbahngesellschast
aus ihrem Frachtverträge mit den Cassationsklägern und den Art.
395 u. 423 slg. obliegt;
daß letztere Verbindlichkeit insofern, als sie durch das Ver-
brennen der Maare gemäß den ciürten Artikeln eingetreten ist,
demnach noch fortbesteht, ohne von der Zahlung, welche die Trans-
port-Versicherungs-Gesellschast der Cassationsklägerin geleistet haben
mag, berührt oder gar getilgt worden zu sein, und das königl.
Handelsgericht, indem es dieß in den angegriffenen Urtheilen ver-
kannte, jene Artikel verletzt hat, und diese der Cassation unterliegen.
Art. 395. (385.)
Ist der Frachtführer zum Ersätze des durch ven Verlust
oder die Beschädigung des Frachtgutes entstandenen
Schadens verpflichtet, wenn dieser durch Unzulänglichkeit
der von ihm oder von seinen Leuten ausgewählten Trans-
portmittel (gleichviel, ob dieselbe aus eine Verschuldung
ihrer oder seinerseits zurückgeführt werden kann) ent-
standen ist?
Erk. des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat) vom
17. October 1867. (Entscheidungen, Bd. 59, S. 286;
Hinschius, Zeitschr., Bd. II, S. 171.)
In dem Bd. XV, S. 41 dieses Archivs mitgetheilten Rechts-
falle hat das Obertribunal die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde
aus folgenden Gründen verworfen:
„Ob der der Fassung des Art. 395 mehrseitig (Gold-
schmidt, Zeitschr. s. Handelsrecht, Bd. III, S. 384; Mommsen,

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