Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Abhandlungen.

Archivs abgedruckte Abhandlung Voigtel's verweisen, in welcher
die Grundsätze ausführlich erörtert sind, nach .welchen die Gewähr
der Mängel bei Platzgeschäften zu beurtheilen sind. Insbesondere
wird S. 404 flg. auch die Controverse besprochen, ob der Gewährs-
auspruch für verborgene Mängel beim Platzgeschäft dadurch bedingt
ist, daß der Käufer den Mangel sofort nach der Entdeckung rügt.
Voigtel bejaht diese Frage auf Grund des Art. 349 des H.-G.-B.
Ganz unrichtig erscheint aber der zweite in dem Erkenntniß des
Handels-Appellatiousgerichts für die Abweisung des Klägers ange-
führte Grund: Da nämlich Kläger den Kaufpreis bereits bezahlt
habe, könne er nach Art. 354 des H.-G.-B.s nur die nachträgliche
Lieferung der Waare begehren, indem er die bisher gelieferte, als
kein Kaufmannsgut bildend, zurückschlage. Vorn Vertrage abgehen,
Minderung des Kaufpreises oder Entschädigung fordern könnte er
überall nicht, auch wenn er die erhaltene Leistung noch anzufechten
berechtigt wäre.
Gegen diese Ausführung ist zu bemerken, daß Art. 354 hier
gar nicht anwendbar ist, weil er überhaupt nicht von den Rechten des
Käufers, sondern von denen des Verkäufers redet, wenn der
Käufer im Verzüge ist. Sollte etwa Art. 355 gemeint sein, der von
den Rechten des Käufers spricht, so paßt auch dieser nicht hierher,
weil Art. 355 von dem Fall spricht, wenn der Verkäufer mit der
Uebergabe der Waare im Verzüge ist.
Für den hier vorliegenden Fall handelte es sich aber darum, in
welcher Weise der Käufer seinen Gewährsanspruch geltend zu machen
hat, wenn der Kaufvertrag durch Uebergabe der Waare und Bezah-
lung des Kaufpreises bereits von beiden Seiten erfüllt ist. Ueber
diese Frage finden wir im H.-G.-B. überhaupt keine Bestimmungen.
Offenbar hat in einem solchen Falle der Käufer die condictio in-
debiti anzustellen. Diese ist aber unzweifelhaft begründet, wenn
der Käufer den verborgenen Gewährsmangel nachträglich entdeckt
und rechtzeitig zur Anzeige gebracht hat, weil er in der irrigen Voraus-
setzung zahlte, daß die empfangene Waare fehlerfrei sei. Deßhalb ist
in dem gesetzten Falle der Käufer wohl befugt, den zuviel gezahlten
Theil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückzufordern.

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