Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Freie Städte. Art. 271—277.

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übernehmen wollen, da C. F. W. & S., der demselben Schein zufolge
ihnen angezeigt hatte, daß der Reis an Kläger verkauft sei, von dem-
selben keinen imaginären Gewinn mehr zu erwarten hatte.
3) Erwiesener Maßen forderten C. F. W. & S. die Bekl. am
31. Nov. 1865 schriftlich auf, die 953 Ball, an Kläger abzuliefern.
4) Erwiesener Maßen haben Bekl. in der That schriftlicher
Ordre der Kläger gemäß einen Theil der Partie an einen Käufer
der Kläger verabfolgt.
5) Es steht fest, daß C. F. W. & S. am 4. Jan. 1866 die
Bekl. aufforderten, Lagermiethe und Assecuranz für die 953 Ball, vom
20. Dec. 1865 an den Klägern zu berechnen.
6) Dieser Instruction haben Bekl. so wenig wie der sub 3
jemals widersprochen, vielmehr noch nach Ausbruch der Differenz
C. F. W. & S. eine Abrechnung zugestellt, worin in der That diesen
die Lagermiethe und Feuerversicherung nur bis 20. Dec. 1865
berechnet ist.
Dieses gesammte Verhalten der Bekl. ließ nach dem Urtheil des
Gerichts keine andere Erklärung zu, als daß sie die Kläger für die
betreffs des fragl. Reises dispositionsberechtigte Partei und als in
das Miethverhältniß an Stelle von C. F. W. & S. eingetreten be-
trachteten.
Von einer Erörterung der Eigenthumsfrage und des von den
Bekl. behaupteten Retentionsrechts sah das Gericht in Folge dessen ab.
Erk. des Bremer Handelsgerichts vom 29. Nov. 1866 in
S. Friedr. Martin Victor Söhne o. Jchon & Co. St.
Zu Art. 271—277*
Handelsgeschäfte der Mäkler. — Präsumtion der Qua-
lität von Geschäften als Handelsgeschäfte.
Nach einer Brem. Verordnung vom 25. August 1848 kann für
Forderungen aus Handelsgeschäften, sofern die Betheiligten dem
Handelsstande angehören, kein Pfandrecht an beweglichen Gegenstän-
den mit Ausnahme eines Faustpfandes bestellt werden. Alle Ver-
einbarungen auch mit Dritten, selbst wenn diese nicht dem Handels-
stande angehören, um diese Gesetzesbestimmung zu umgehen, erklärt
die Verordnung für ungültig. So namentlich wenn ein Dritter,
welcher für Forderungen dieser Art Bürgschaft übernommen hat,

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