Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Abhandlungen.

Handelsgehilfen und Bevollmächtigten unbedingt berechtigt erscheint,
nach den besonderen Verhältnissen als die Person des Dienst- und
Hausherrn in jeder Richtung vertretend angesehen werden kann.
In Bezug auf den Betrug in Vertragsverhältnissen, in-
soweit dessen strafgerichtliche Verfolgung überhaupt stattfindet und
landesgesetzlich an die Anzeige oder den Antrag des Beschädigten ge-
bunden ist, werden ähnliche Rücksichten entscheiden, wie bei dem
Haus- oder Gesindediebstahl. Statt des Dienstverhältnisses und des
häuslichen Friedens kommt hier das Vertragsverhältniß in
Betracht, dessen billige Würdigung, sowie die Abwägung der In-
teressen und Gegeninteressen in Bezug auf Betrugsanschuldigung,
zunächst dem verletzten Vertragsbetheiligten selbst zukommt, 10) ob-
wohl hier das Vergehen, als auf Geschäfte des Handelsbetriebs
selbst bezüglich, das Geschäfts- und Gewaltsgebiet des Procuristen
viel unmittelbarer berührt.
Wir übergehen die wenigen sonstigen auf Angriffe gegen das
Eigenthum sich beziehenden Vergehensfälle,") für welche in einzel-
nen Gesetzen zum Theil die Anzeige oder der Antrag des Beschädigten
oder eines Betheiligten zur gerichtlichen Einschreitung gefordert ist,
wie z. B. Unterschlagung im Allgemeinen, mit Ausnahme ausge-
zeichneter Fälle, einfachen Jagdfrevel, Wilddieberei, Fischerei-
frevel gemäß § 405. 654 des badischen Strafgesetzbuchs. Die
Zulassung der Anzeige durch einen Vertreter ist hiebei zum Theil
schon im Gesetz selbst vorgesehen.
Dagegen verdient das Vergehen des fälschlichen Gebrauchs
fremder Fabrikzeichen,") desgleichen auch der unbefugten
Offenbarung von Fabrikgeheimnissen, sowie auch von
Handelsgeheimnissen, insoweit nach einzelnen Landesgesetzen
eine strafgerichtliche Verfolgung des einen oder anderen Vergehens
und zwar nur auf Anzeige oder Antrag des betheiligten Fabrikanten
und Handlungshauses stattfindet, zum Schluß hier noch besonders

Die mehrerwähnten Ausführungen (Note 4. 8. 9 oben) stimmen auch
hier im Ergebniß mit obiger Ansicht überein.
") Nur von solchen Vergehen oder Verbrechen kann überhaupt hier die
Rede sein.
") Vgl. übrigens hierzu Endemann, Handelsrecht, § 19, und Beseler,
deutsches Privatrecht, § 212, III, Note 9.

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