Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Quellenregister.

Art. des H.-G.-B. M Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
788. (271, Nr. 3,317.) ständigen Vortheil einer dritten Persönlichkeit, sondern er consti- tuirt nur Rechte zwischen dem Versicherungsnehmer, beziehungs- weise den seine Persönlichkeit darstellenden Erben und derVer- stcherungsbank. — Die Gläubiger des Versicherungsnehmers sind ihre Befriedigung aus der an die Erben desselben gezahlten Ver- sicherunssumme zu fordern berechtigt, 316. Ist zum Abschluß von Binnenversicherungsverträgen die schriftliche Form erforderlich? Mündliche Nebenabrede zum schriftlichen Ver- trage, 318.
789. (810.) 797. Perfection des Versicherungsvertrages, 319. Angabe des Facturabetrages der versicherten Maare an 'den Ver- sicherer und Aufnehmer dieser Aufgabe in die Police macht letztere noch nicht zu einer taxirten, 24.
810. 810. Anzeigepflicht, 21 flg. Verschweigen von Umständen, die auf die Feuergefährlrchkeit von Einfluß sind. — Translocation der versicherten Gegenstände, 321.
910. (911.) Ist die Clausel, daß alle nicht innerhalb 6 Monaten nach dem Brande vor den ordentlichen Richter gebrachten Entschädigungsansprüche erloschen seien, als eine Bedingung oder als ein Vertrag über die Verjährung aufzufassen? 323.

Leipzig, Druck von Giesecke & Devrienl.

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