Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Quellenregister.

Art. des
H.-G.-B.

15. (16.22.
111.)
22. 230.
34.
37.
42 flg.
47. (4.271.
317.)
47.

47.
47. 49.
47. 49.
49.

52. 55.
55.
55. (1.298.
354.)

57 flg.

57.
61.
61. (221.
328. 428.
834.)
62. 64.
62. (64.)

64, Ziff. 5.
Art. 67.
66 flg.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

Ist die von dem Familien-Namen verschiedene Handlungsfirma eines
Einzelkaufmannes berechtigt, bezüglich der Handelsgeschäfte vor
Gericht klagend aufzutreten? 223.
Uebergang der Firma. Klagrecht gegen den Gefchäftsnachfolger, 369.
Beweiskraft der Handelsbücher, 329.
Dieser Art. hebt die Bestimmung der sächs. Erl. Proceß-Ordnung
Anhang, § 8 nicht auf, 485.
Inwieweit erstreckt sich die Procura auch auf Rechtshandlungen vor
den Strafgerichtsbehörden? 59 flg.
Befugniß des Handlungsbevollmächtigten zum Ankauf von Maaren,
227.
In welchen Gränzen hat ein im Sinne des H.-G.-B. bestellter
Handlungsbevollmächtigter nach Auflösung des Mandats dem
Principale Rechnung abzulegen? 486.
Befugniß des Handelsagenten zur Bewilligung von Zahlungsfristen,
228.
Ueber die Befugnisse der Handlungsreisenden, 459.
Kann an einen Handlungsreisenden mit rechtlicher Wirkung gezahlt
werden? 454.
Die Befugniß, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen
Verkäufen einzuziehen, steht nicht unbeschränkt den Handlungs-
reisenden überhaupt zu. 329.
Der Kläger muß darthun, daß der Beklagte alleiniger oder Mit-
inhaber der Firma sei, 489.
Vom falschen Bevollmächtigten, 67 flg.
Ansprüche des Dritten gegen den falschen Bevollmächtigten; Rechts-
verhältnisse zwischen Committenten und Commissionär, zwischen
Verkäufer und Käufer. Derogatorische Kraft der Handels-Usancen,
230.
Die Clausel in einem Engagementsvertrage, daß der engagirteHand-
lungseommis sich für einen gewissen Zeitraum verbindlich macht,
nach dem Austritte aus dem Geschäft des Dienstherrn seine Thä-
tigkeit einem ähnlichen Geschäfte nicht zu widmen, kann für eine
unerlaubte Bedingung nicht erachtet werden, 340.
a. Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung, 372.
b. Dienstpflicht des Handlungsreisenden, 378.
Begriff eines Hanblungsgehülfen, 384.
Handlungsgehülse (Versicherungsinspector), Kündigungsfrist, 233.
Einseitige Entlassung von Hanblungsgehülfen, 330.
Der Aufhebung des Dienstverhältnisses seitens des Principals braucht
nicht eine richterliche Entscheidung voranzugehen. Die ohne vor-
gängigen Richterspruch erfolgte Entlassung des Hanblungsgehülfen
verpflichtet den Principal dann nicht zur 'Entschädigung, wenn
der Grund der Entlassung in dem Entschädigungsprocesse als
erheblich hat anerkannt werden müssen, 235. Entlassung eines
solchen, ebdas.
Kann das Dienstverhältniß eines Hanblungsgehülfen wegen Ehren-
verletzung der Ehefrau des Principals aufgehoben werden? 182.
Auftragsvertrag und Proxeneticumsvertrag. Collidirende Interessen
der Auftragsgeber, 238.

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