Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Sachsen. Art. 111.117.

übertragenen Geschäfte sich Vorbehalten haben, im Verhältnisse zu
dem Dritten, welcher mit ihrem Bevollmächtigten contrahirt hat, mit
Erfolg nicht zu beziehen, so lange sie den Dritten nicht in die Lage
gesetzt haben, vor dem Geschäftsabschlüsse von diesen Beschränkungen
der Vollmacht Kenntniß zu nehmen. Daß dieß aber ihrerseits der
gegenwärtigen Beklagten gegenüber geschehen sei, dieß haben Kläger
nicht behauptet. Es muß daher hier der Grundsatz zur Anwendung
gelangen, daß, wenn ein Principal Jemanden in der in Art. 47 6e*
zeichneten Weise als Bevollmächtigten bestellt hat, die ertheilte Voll-
macht den ihr vom Gesetze selbst gegebenen Umfang hat, nach welchem
dieselbe sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, welche
die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt und
nach welchen ohne Rücksicht aus etwaige, dem Bevollmächtigten er-
theilte Weisungen die von demselben im Namen des Principals mit
Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte rücksichtlich ihrer für den
Vollmachtgeber rechtsverbindlichen Wirkung zu beurtheilen sind.
Hieraus allenthalben folgt, daß ein rechtlicher Grund zu der von
den Klägern mittels ihrer zweiten Beschwerde beantragten unbedingten
Verurtheilung der Beklagten nicht vorliegt, sondern die Entscheidung
des gegenwärtigen Rechtsstreites lediglich von der Leistung oder Nicht-
leistung des der Beklagten von den Klägern über die Bl. — zu lesen-
den ausfluchtsweisen Behauptungen zurückgegebenen Eides, zu dessen
Abänderung nach dem Stande des Rechtsmittels eine ausreichende
Veranlassung nicht vorlag, abhängt." Wr.
Zu Art. 111.117.
Folgen des Versäumnisses des Mitgliedes einer offenen
Handelsgesellschaft an Leistung eines der Gesellschaft
zuerkannten Eides.
„Der Ansicht der vorigen Instanz, daß das Versäumniß des in
dem Firmenzeugniß genannten Mittheilhabers der klagenden Han-
delsgesellschaft, Ernst Julius G., an der Leistung der dieser Handels-
gesellschaft als Kläger rechtskräftig zuerkannten Eide den Eintritt der
in zwei Instanzen für den Fall der Nichtleistung dieser Eide bestimm-
ten Folgen nicht rücksichtlich der ganzen geklagten Forderung, sondern
nur rücksichtlich der Hälfte derselben zu begründen vermöge, hat das
App.-Ger., obwohl es die Zweifelhaftigkeit der hier zur Entscheidung

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