Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Abhandlungen.

dieser Handelsgebrauch eine Thatsache, welche der Kaufmann dem
Nicht-Kaufmann gegenüber wie jede andere beweisen muß. Das
gewöhnliche Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob dieser Han-
delsgebrauch auch dem Nicht-Kaufmann gegenüber ins Gewicht fällt.
Sonach dürften sich die Bestimmungen im § 919, Nr. 1 und 2
des preuß. Entwurfs zur Aufnahme in das allgemeine deutsche Ge-
setz eignen.
3. Im Widerspruch mit der in den Motiven geäußerten Be-
fürchtung der Ueberlastung der Handelsgerichte steht es aber, wenn
der Entwurf alle Rechtsstreitigkeiten über Wechselverbind-
lichkeiten den Handelsgerichten überweist.
Warum die Klage gegen einen Nicht-Kaufmann, der einen eige-
nen Wechsel ausgestellt hat, nicht vor die ordentlichen Gerichte ge-
hören soll, das ist in keiner Weise abzusehen.
Seit die deutsche Wechselordnung die allgemeine Wechselfähig-
keit eingeführt hat, ist aber auch der gezogene Wechsel nicht mehr
als ein dem Handelsgewerbe eigenthümliches Creditpapier an-
zusehen.
Deßhalb dürften jedenfalls Wechselklagen gegen Nicht-Kaufleute
nicht vor die Handelsgerichte gehören.
Kompe spricht sich a. a. O., S. 108 mit gutem Grund auch
dagegen aus, daß die Wechselsachen überhaupt den Handelsgerichten
überwiesen werden, weil bei Entscheidung der Wechselprocesse ein
besonderer dem Juristen weniger zugänglicher Sachverstand in der
Regel nicht erforderlich sei.
Entscheidend ist indeß, daß die Wechselordnung selbst den Han-
delsgebräuchen keine den Landesgesetzen derogirende Wirkung bei-
legt. In Wechselsachen entscheiden lediglich die Gesetze. Darum
sind rechtsgelehrte Richter zur Entscheidung der Wechselprocesse
am geeignetsten. Deßhalb haben sich auch mit Fug und Recht die
Handelsvorstände in Berlin und Breslau gegen die Zuständigkeit
der Handelsgerichte in Wechselsachen erklärt.
4. Dagegen veranlaßt wieder die Furcht vor Ueberlastung der
Handelsgerichte mit Geschäften den preuß. Entwurf dazu, alle Pro-
cesse bis zum Werthe von 100 Thlr. den Handelsgerichten zu entziehen.
Die württembergische Handelsgerichtsordnung, Art. 22 thut
dieß nur bei Processen unter 50 Fl., während Art. 64 des bah eri-

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