Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Ueber die Einrichtung von Handelsgerichten rc.

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bürgerliche Recht zur Anwendung, so ist es zur Entscheidung streitiger
Handelssachen auch in allen Fällen nöthig, daß wenigstens ein Theil
der Richter die Handelsgebräuche aus eigener Erfahrung kenne. Es
ist dabei ganz gleichgültig, ob der Streit an einem bedeutenden oder
an einem nicht bedeutenden Handelsorte schwebt.
Es liegt auf der Hand, daß rechtsgelehrte Richter, wo das
H.-G.-B. schweigt, die Entscheidung nach Maßgabe des ihnen
bekannten bürgerlichen Rechts treffen, nicht aber auf die ihnen
unbekannten Handelsgebräuche Rücksicht nehmen werden.
Wollte man also Handelsgerichte, d. h. Gerichte, zu denen Kauf-
leute gehören, nur an Orten ins Leben treten lassen, an welchen ein
bedeutender Handels- und Schifffahrtsverkehr besteht, so würde nur
für diese der Art. 1 des H.-G.-B.s eine Wahrheit werden, für den
übrigen Theil Deutschlands bliebe dieser wesentlichste Theil des
H.-G.-B.s ein todter Buchstabe.
Die wahre Bedeutung der Handelsgerichte besteht, wie Creiz-
nach, a. a. O., S. 100 sagt, darin, daß sie als Gerichte Organe des
commerciellen Gewohnheitsrechts sind. Das Gewohn-
heitsrecht wird aber nur dann zur Entscheidungsnorm, wenn Personen
Richter sind, die es aus eigener Erfahrung im Leben selbst kennen
gelernt haben.
Auch Hauser*) spricht sich dahin aus: daß eine Vermehrung
der Handelsgerichte ein praktisches Gebot ist. Soweit es nur mög-
lich, sollte mit jedem Bezirksgerichte ohne zu wählerische Bedenklich-
keit ein Handelsgericht verbunden werden. Außerdem dürfte noch
in Städten, die nicht Bezirksgerichtssitze sind, aber hinreichende für
das Handelsrichteramt befähigte Kräfte haben, ein Handelsgericht
zu errichten sein.
Auch Kompe**) rügt die im § 899 des Entwurfs vorge-
schlagene Beschränkung bei Errichtung der Handelsgerichte, indem
er sagt:
Als Folge dieses Systems ergibt sich, daß die Zuständigkeit der
Handelsgerichte auf den sie zunächst umgebenden Bezirk beschränkt
wird, und in den außerhalb dieses Bezirks belegenen Landestheilen

*) Kritische Vierteljahrsschrift, Bd. 6, S. 213.
**) Goldschmidt's Zeitschrift f. das gesammte Handelsrecht, Bd.9, S.82.

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