Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Bayern. Art. 57.

Kläger in Anwesenheit des Beklagten, und zwar sogar gegen dessen
Abmahnung, im Comptoir den Hut auf dem Kopfe behalten, den
Beklagten im Comptoir und auf der Straße nicht gegrüßt oder dessen
Gruß nicht erwidert haben soll, weil die Versagung der allergewöhn-
lichsten Höflichkeit selbstverständlich die größte Mißachtung gegen eine
Person in sich schließt, welcher man nach der gegenseitigen Stellung
zu besonderer Hochachtung verpflichtet ist. Die fraglichen Thatsachen
erscheinen auch an sich schon ehrverletzend und würden daher eine
besondere Erwähnung der beleidigenden Absicht nicht erfordern; da
jedoch der Kläger dieselben nicht blos widersprochen, sondern auch in
einer Weise zu erklären gesucht hat, welche ihnen den injuriösen Cha-
rakter benehmen würde, so war, — um dem dadurch angezeigten
Gegenbeweise, dessen Vorbehalt bei den übrigen Beweisauflagen
wegen Mangels eines gleichen Anlasses als sich von selbst verstehend
nicht besonders berührt zu werden brauchte, die nöthige Stütze zu
gewähren, —• der Zusatz, daß das Verhalten des Klägers in der
Absicht einer Ehrenbeleidigung des Beklagten seinen Grund gehabt
habe, in das von unwesentlichen Momenten, wie diejenigen, ob Klä-
ger den Beklagten „im Comptoir oder auf der Straße" nicht gegrüßt
oder dessen Gruß unbeachtet gelassen habe.
b.
Dienstpflicht des Handlungsreis enden.
Der Handlungscommis Sch. war von Ende April 1863 bis
Anfangs Mai 1864 beim Weinhändler H. als Reisender in Con-
dition; nach Auflösung des Dienstverhältnisses brachte H. Nach-
stehendes bei Gericht mittelst Klage vor:
1. Sch- habe bei den Geschäftskunden die ausständigen Rech-
nungen zum vollen Betrage abquittirt, jedoch eine weit geringere
Summe abgeliefert, müsse also die Differenz vergüten;
2. derselbe habe, statt seinen Geschäften nachzugehen, Ver-
gnügungstouren gemacht und ebenso statt der Geschäfte seines Dienst-
herren, für Andere Hopfenhandel und für sich selbst Pferdekaufgeschäfte
betrieben, er müsse daher das Salär für diese nicht im Dienste des
Principales verwendeten Dienste zurückzahlen;
3. er habe von einem ortskundig insolventen Manne eine Be-
stellung eingeschickt, diese sei effectuirt worden, aber in der alsbald

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