Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 114.117 u. 123. 331
Bücher selbst wegen ihrer unvollständigen Führung nicht genügend
erscheinen.
De er et des Hof-Ger. zu Wiesbaden in Sachen Klein c.
Klein. 1866.
Nass. Archiv, Bd. VII, S. 292.
Art. 114.117 und 123.
Folgen der contumacia eines Gesellschafters nach der
durch den Tod des Mitgesellschafters erfolgten Auf-
lösung der Handelsgesellschaft in Beziehung auf dessen
Wittwe. Ableistung des Diffessionseides durch die
Wittwe eines Handelsgesellschafters.
In dem vorliegenden Falle kann die Aechtheit der Unterschrift
„E. H." unter dem fraglichen Wechsel der Wittwe K. gegenüber in
Folge der contumacia des E. H. nicht als hergestellt angenommen
werden, da E. H. nach Auflösung der mit dem Ehemanne der beklag-
ten Wittwe K. eingegangenen Gesellschaft und stattgehabtem Eintrag
dieser Auflösung in die Handelsregister durch seine Handlungen weder
die Gesellschaft noch die einzelnen Gesellschafter und deren Rechts-
nachfolger ferner verpflichten konnte, wenn er auch zur Zeit der
Ausstellung des fraglichen Wechsels die Gesellschaft allein gültig
vertrat und zu obligiren befugt war; wonach denn das h. Juftizamt
die Wittwe K. mit Recht zur Ausschwörung des Diffessionseides zu-
gelassen und dieser, da es sich nicht um eine angeblich von ihr
selbst, sondern von einem Dritten unterschriebenen Urkunde handelt,
über Nichtwissen auferlegt hat,
vgl. Bayer, Civilproceß, S. 581.
Wenn auch die Frage, ob E. H. die Gesellschaft gültig ver-
pflichtet, nach den zur Zeit der Ausstellung des Wechsels bestehenden
Rechtsverhältnissen zu entscheiden ist, so kann doch die davon verschie-
dene weitere Frage, ob die Unterschrift unter dem fraglichen Wechsel
nach processualischen Grundsätzen als ächt anzunehmen sei, nur nach
den zur Zeit der Vornahme der Proceßhandlungen bestehenden Rechts-
verhältnissen entschieden werden, und eine contumacia des E. H.
gleichwie eine Erklärung desselben muß in dieser Beziehung, weil er
dermalen in keiner Weise die Wittwe K. zu vertreten befugt war,

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