Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Freie Städte. Buch V, Tit. XI.

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foreign owners ? Der Capitän antwortete: I believe it to be so.
Darauf erklärte der erstere, er confiscire das Schiff, und ließ den
Capitän in Eisen legen.
Am folgenden Tage wurde die Mannschaft der Harvest bis auf
Einen gezwungen, das Schiff zu verlassen und dieses darauf längsseit
des Dampfers geholt, dessen Bemannung den Chronometer, die son-
stigen Navigationsinstrumente, die Karten, den gesammten Mund-
vorrath, alle neue Segel, 40—50 Faß Thran und Anderes aus dem
Schiffe entnahm, letzteres darauf in Brand steckte und auf ein Riff
treiben ließ, wo es gänzlich vom Feuer verzehrt wurde.
Der fragliche Dampfer erwies sich als der in Liverpool erbaute
und daselbst einregistrirte Seaking, war zum größten Theil mit eng-
lischer Mannschaft besetzt, wurde an Bord Shenandoah genannt, und
stand unter Commando von James E. Waddell, welcher gestützt auf
eine angebliche Commission der sog. Regierung der conföderirten
Staaten von Nordamerika mit seinem Schisse die Flagge der Ver-
einigten Staaten auf den Meeren verfolgte.
Auf Grund dieser Ereignisse reclamirten die Kläger von den
Versicherern die Versicherungssumme, indem ein Totalverlust durch
Seeraub vorliege, für den die Versicherer nach § 26 *) und 23 der
Brem. Bedingungen zu haften hätten.
Die Versicherer weigerten Zahlung und begründeten auf nun-
mehr erfolgende Klage ihre Weigerung damit, daß kein Fall eines
Seeraubes vorliege, der Shenandoah sei ein conföderirter Kaper ge-
wesen, die conföderirte Regierung aber während des Krieges eine

*) In § 26 heißt es:
Bei Versicherungen blos „gegen totalen Verlust" gilt als solcher nicht allein,
wenn ein Schiff mit oder ohne Ladung untergeht oder aufbrennt, wenn es im
Kriege für gute Prise erklärt wird oder durch Seeraub verloren geht rc.
In §23 heißt es:
Bei einer Versicherung mit der Clausel „blos für Seegefahr" wird der
Risico des Versicherers zwar durch Anhaltung und Aufbringung des Schiffs
nicht unterbrochen, sondern dauert bis zum Ende der versicherten Reife oder bis
zur Condemnation des versicherten Gegenstandes fort, aber der Versicherer haftet
weder für Beraubung, Beschädigung oder Vernichtung des versicherten Gegen-
standes durch Kriegsschiffe oder Kaper, noch für Abfindungen und Unkosten der
Anhaltung und Reclame, sowenig als für sonstige unmittelbare Folgen einer
feindlichen Behandlung; re.

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