Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Preußen. Art. 337 flg.

bereit, das ausländische Papiergeld zurückzugeben. Da Beklagter
aus diese Anzeige resp. Offerte bis heute (den 2. Februar 1867),
also nach beinahe 3/4 Jahren, kein preußisches Geld eingesandt hat,
und auch jetzt noch im Processe, selbst nach Vorlegung des Briefes
vom 19. Mai, die Zahlung preußischen Geldes verweigert, und die
ausländischen Cassen-Anweisungen, wenngleich zum Nominalwerthe,
als Zahlungsmittel behandelt wissen will, so kann jetzt nicht mehr
auf jene Offerte zurückgegangen und etwa dahin erkannt werden,
daß Bekl. schuldig, dem Kläger gegen Rückgabe der 62 Thlr.
ausländischer Cassen-Anweisungen 62 Thlr. in preußischem
Gelde zu zahlen.
Denn der Kläger war, da er auf sein Schreiben vom 19. Mai c.
keine Antwort und kein preußisches Geld erhielt, zu der Annahme
berechtigt, daß der Beklagte kein preußisches Geld schicken und sich
dabei beruhigen wolle, daß das in Zahlung gegebene ausländische
Papiergeld vom Kläger als Zahlung behalten werde. Er hat, wie
man nach dem gewöhnlichen Gange der Geschäfte annehmen muß,
die erhaltenen Cassen-Anweisungen längst zu dem damaligen Course
von 98°/0 ausgegeben, oder doch mit seinem sonstigen Papiergelde ver-
mischt, und dadurch konsumirt und sich appropriirt. Es kann ihm nicht
zugemuthet werden, jetzt dergleichen ausländisches Papiergeld mit Ver-
lust wieder anzukaufen, um zu seiner Befriedigung zu gelangen. Der
Beklagte will dasselbe auch gar nicht zurückgegeben haben. Er will es
als Zahlungsmittel angesehen wissen, und ist mit dem Kläger nur über
den Werth desselben uneinig. Der Werth wird aber durch den dama-
ligen Börsenpreis repräsentirt. Dieses verum pretium rei,
und nicht mehr, darf dem Beklagten auf seine Schuld angerechnet
werden, da die Cassen-Anweisungen solvendi animo gegeben und
angenommen sind, und da der Beklagte nicht dargethan hat, daß ein
anderer, von dem Börsenpreise (welcher bei dergleichen Papieren als der
allgemein gewährte, öffentlich bekannt gemachte und gesetzlich aner-
kannte, wahre Werth betrachtet wird: Art. 353. 357. 376 H.-G.-B.)
verschiedener Annahme-Preis von den Parteien vereinbart ist."
Art. 337 flg.
Wird in einem Kaufgeschäfte der Kaufpreis ab-
hängig gemacht von der noch näher festzustellenden

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