Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

266 Königreich Preußen. Art. 336. (282.313.315.353.357.376.)
resp. dem Uebereinkommen der Parteien ab, ob und inwieweit die
Geldschuld dadurch getilgt wird.
Die rechtliche Annahme eines solchen Uebereinkommens wird
durch die Vorfrage bedingt, ob der Beklagte zur Annahme des
Briefes vom 19. Mai 1866 verpflichtet war. Diese Frage
ist zu bejahen. Wäre der Brief frankirt gewesen, so würde die
Verweigerung seiner Annahme unzweifelhaft ganz unentschuldbar
sein. Der Beklagte müßte die ihm durch den Brief geschehene Mit-
theilung des Klägers als geschehen gegen sich gelten lassen, da er
seine Kenntnißnahme von der in dem Briese enthaltenen klägerischen
Willenserklärung durch sein eignes grobes Verschulden verhinderte,
und sonach der ihm obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns (Art. 282 H.-G.-B.) gröblich zuwider gehandelt hat.
Für unfrankirte Briefe dagegen läßt sich die Frage nicht so
allgemein entscheiden. Ein Privatmann ist gewiß nicht verpflichtet,
einen ihm von unbekannter Hand zugehenden, mit Porto beschwerten
Brief anzunehmen, und dadurch eine Auslage zu machen, über deren
Ersatz er, vor dem Oeffnen des Briefes, nicht einmal eine Ver-
muthung haben kann. Das specielle Verhältniß unter den Par-
teien, und die sonstigen concreten Umstände des einzelnen Falles kön-
nen aber sehr wohl eine Annahme-Pflicht begründen, wie der vor-
liegende Fall ergibt. Die hier streitenden Parteien haben in längerer
Geschäftsverbindung gestanden, die Adresse des nicht angenommenen
Briefes ist von derselben Hand geschrieben, welche alle übrigen Briefe
des Klägers in dieser Angelegenheit geschrieben hat, der Brief trug
den Poststempel des Aufgabe-Ortes „Magdeburg," endlich mußte
der Beklagte auf seinen Brief vom 18. Mai eine baldige Rückäuße-
rung des Klägers erwarten. Alle diese Umstände mußten es dem
Beklagten höchst wahrscheinlich, wo nicht gewiß erscheinen lassen,
daß der Brief vom Kläger herrühre. War dem aber so, dann
konnte auch die mit der Annahme verknüpfte Auslage von 1 Sgr.
Porto die Zurückweisung des Briefes nicht rechtfertigen. Daß der
Kläger, wenn er dazu verpflichtet war, sehr wohl im Stande sei, dem
Beklagten, seinem Geschäftsfreunde, diese geringfügige Auslage zu
ersetzen, mußte dem letzteren bekannt sein. Abgesehen hiervon brauchte
Beklagter sich diesen 1 Sgr. nur auf diejenigen Posten gutzuschreiben,
welche er dem Kläger, nach Inhalt der Acten, damals noch verschut-

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