Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 55. (1.298. 354.)

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berechtigt seien. Die Kläger verlangten hiernach Berurtheilung des
Verklagten zur Zahlung von 1265 Thlr. 15 Sgr. nebst 6°/0 Zinsen
seit dem 9. April 1864.
Der Verklagte bestritt den erhobenen Anspruch und hat das
Stadt-Gericht in Berlin die Kläger abgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Verklagte hat sich bei dem hier in Rede stehenden Handels-
geschäft als Bevollmächtigter des Adolph L. bezeichnet, ohne von
demselben eine Vollmacht erhalten zu haben; sollte er dabei von einer
dritten Person hintergangen sein, so ist dieß auf die Rechtsverhält-
nisse unter den Parteien einflußlos; bei diesem Sachverhalt haftet
der Verklagte dem Kläger nach Handelsrecht Art. 298. 55 H.-G.-B.
und hatten diese die Wahl, ob sie Schadensersatz oder Erfüllung ver-
langen wollten*). Ein Schadensersatzanspruch ist nicht erhoben; denn
ein solcher Anspruch kann nur den Ersatz desjenigen Schadens zur
Geltung bringen, welchen die Kläger etwa durch anderweitige Regu-
lirung der Sache sofort bei erlangter Kenntniß vom Nichtvorhanden-
sein einer Vollmacht erweislich erlitten haben werden; daß sich ein
solcher Schadensersatz unmittelbar in eine Preisunterschiedsforderung
umgestalte, ist nirgends bestimmt. Es kann diese Frage aber des
Weitern dahingestellt bleiben, weil aus dem Schreiben des Klägers
unbedingt hervorgeht, daß sie von dem Verklagten Erfüllung des
Vertrages verlangten.
Bei weiterer Erörterung der Sache sind deßhalb die Parteien
in ihrer Stellung als Kommittent (Verklagter) und Kommissionär
(Kläger) ins Auge zu fassen. Die Kläger hatten bei der Anzeige
über die Ausführung des Auftrages nicht zugleich einen Dritten als
Verkäufer bezeichnet und stehen deßhalb dem Verklagten als Ver-
käufer gegenüber, Art. 375 H.-G.-B. Wenn nun auch nicht anzu-
nehmen ist, daß die Kläger lediglich auf einen Verkauf des Kom-
missionsgutes nach Anleitung des Art. 375 H.-G.-B. beschränkt
waren (Entsch. des Ob.-Trib. vom 9. Juni 1864; Entsch., Bd. 52,
S. 222; Busch, Archiv, Bd. VII, S. 302), und zwar namentlich
deßhalb, weil sie als Selbstverkäufer ein Propre-Geschäft abgeschlossen
hatten; so ist doch jedenfalls der Anspruch aus die Preisdifferenz,
*) Bgl. hierzu Keyßner „vom falschen Bevollmächtigten" im vorliegenden
Bande des Archivs.

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