Die Vollmacht und die vom Handelsgericht ausgestellten Zeugnisse rc. 195
steter Bekanntschaft mit den registerpflichtigen Vollmachten zu hal-
ten *3). Bei kleineren Gerichten wird die unmittelbare Einsicht ir
das Handelsregister sich durchführen lassen; bei anderen Gerichts-
höfen dagegen, z. B. beim Stadtgericht in Berlin, wo das Handels-
register sich in einem Hause einer andern Straße befindet, als die-
jenigen Räumlichkeiten, in welchen Geldauszahlungen geleistet werden,
ist bei der größten Willfährigkeit eine jedesmalige Einsicht in das
Handelsregister durch den Richter unmöglich. Der Richter verlangt
deßhalb von demjenigen, welcher sich z. B. als Prokuristen vorstellt,
den Nachweis dieser seiner Eigenschaft; der Prokurist beeilt sich,
dieselbe durch Vorzeigung eines vor längerer Zeit ausgestellten Pro-
kurenattestes zu führen. Wenn dieß, wie nachgewiesen, nicht genügt,
so ist der Prokurist in kürzester Zeit einen kostenfreien Vermerk des
Handelsgerichtssekretärs zu erlangen im Stande, wodurch auf dem
Prokurenattest bescheinigt wird, daß die betreffende Prokura bisher
nicht gelöscht ist.
Keineswegs wird hierdurch das Attest zur Legitimationsurkunde,
aber es ist nunmehr der jetztzeitige Zustand des Handelsregisters
dargethan, und hieraufhin kann unbedingt die Zahlung geleistet wer-
den. Sollte sich wirklich der seltne Fall ereignen, daß in der kurzen
Zwischenzeit von der Ausstellung der Bescheinigung bis zur Zah-
lungsleistung die Prokura beim Handelsgericht widerrufen wäre, so
hätte eine Bekanntmachung doch jedenfalls noch nicht stattstnden können
und der Prinzipal muß die geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen.
Ebenso gestaltet sich der Verkehr mit den übrigen oben auf-
geführten Bevollmächtigten.
Wenn hiernach die handelsgerichtlichen Atteste ihrer angemaßten
Würde als Legitimationspapiere entkleidet sind, so wird zugleich ins
Auge fallen, daß es vielfach zweckmäßig sein kann, die handelsregister-
pflichtigen Bevollmächtigten zu ihrer Legitimation mit einer hierzu
geeigneten Urkunde auszustatten. Dieß des Weiteren nachzuweisen
bleibe einer späteren Besprechung Vorbehalten.
(Zu vergl. Dr. Noack, den Einfluß des Handelsgesetzbuchs auf
das Grund- und Hhpothekenrecht, Bd. 4, S. 212 dieses Archivs.
i*) Es sind zeither bereits etwa 1100 Prokuren in das Handelsregister des
Stadtgerichts in Berlin eingetragen.
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