Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

154 Abhandlungen
nicht mit zur Mitleidenheit ziehet, so kann hier auch nicht auf dieselbe
Bezug genommen werden.
Zu Art. 723. Schon nach älterem Rechte — Wilda, a. a. O.,
S. 195 — war der Mundvorrath der am Bord befindlichen Perso-
nen, Kriegsprovision, Kleider und Heuer des Schiffsvolks, bisweilen
auch Koffer und Kleider der Passagiere beitragsfrei. Vgl. auch 1. 2,
§ 2, D. de lege Rhodia de jactu und Glück, Comment., 14. Bd.,
§ 888, S. 221. Zu den beitragsfreien Gegenständen rechnet das
preuß. Landrecht, § 1872 flg.: alle Waaren, welche erst nach dem
Havariefalle über Bord und die, welche sich bei der Havarie am Be-
stimmungsorte schon vom Bord gebracht worden sind, ferner die
Heuer und Equipage des Schiffers und Schiffsvolkes, die Waare,
die dasselbe auf eigene Rechnung mitgenommen, die Kleidungsstücke
und Reisebedürfnisse der Passagiere, die bei einem Schiffbruche von
Jemand an sich genommenen und mit Lebensgefahr geretteten Effecten,
und die von einem Befrachter für eigene Rechnung durch einen
Taucher heraufgebrachten Waaren des Ersteren. Dabei bestimmt
dasselbe Recht — § 1878 flg. — noch, daß, außer den vorstehenden,
alle im Schiff befindlich gewesenen Waaren und Effecten zur
großen Havarie beizutragen haben; daß dieß sowohl von den verloren
gegangenen oder beschädigten und in der Berechnung als große
Havarie vergüteten, als von den geretteten Waaren gilt; und daß selbst
geworfene Waaren auch bei den nachher während der Reise sich
ereignenden Unglücksfällen den Beitrag zur großen;Havarie erlegen
müssen. — Nach sehr natürlichem Rechtsgefühle bestimmte das römi-
sche Recht — 1. 4, § 2 eod. —, daß derjenige nicht beitragspflichtig
sei, der schon bei der Rettungsmaßregel einen höheren Schaden erlitten,
als sein Beitrag betragen würde, „quia non debet duplici damno
onerari/‘
Zu Art. 726 bemerkte die ConferenzProt., S. 2733 —,
daß, wenn der Verlust oder die Werthsverminderung durch Verschul-
den einer Person veranlaßt worden ist, welche zum Schadenersatz
verbunden erscheint, auch dasjenige beitragspflichtig sei, was von
dieser Person ersetzt wird, und — Prot., S. 4126 — daß die
Fassung des 2. Absatzes dieser Paragraphe deßhalb gewählt worden
sei, um auszudrücken, daß die Vergütungsberechtigten nur insofern
durch solche Unfälle betroffen würden, als die beitragspflichtigen

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