Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

betr. die Errichtung des Bundes-Oberhandelsger. zu Leipzig. § 7. LXXV
allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei der
Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine
gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zum Rathe
des Bundes-Oberhandelsgerichts zuletzt ernannt ist und
bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt
nach der jüngere ist, nur eine berathende Stimme.
In Satz 1 hat man den Minimalzahl der zu einer gültigen
Beschlußfassung erforderlichen Mitglieder fixirt. Davon, zugleich
auszusprechen, daß die Zahl von sieben, abgesehen von Plenarsachen,
nicht überschritten werden darf, hat man in diesem Gesetze Abstand
genommen. Der beste Grund für diese Unterlassung wird der sein,
daß nicht leicht an eine Besetzung der Gerichtsbank mit mehr als
sieben zu denken ist.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse, d. h. von Beschlüssen
jeder Art, wenn sie rechtsverbindlich sein sollen. Mithin kann der
Gerichtshof als solcher überhaupt in keinerlei Weise thätig werden,
sei es in der Ertheilung eines Urtheils, eines Beschlusses oder einer
Verfügung in Proceßsachen, sei es in der Entscheidung über irgend
eine andere von ihm ressortirende Angelegenheit, wenn nicht in der
Sitzung mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
In Satz 2, der nur nöthig, weil in Satz 1 die Zahl sieben nicht
zugleich als Maximum bestimmt ist, wird jederzeit ungerade Zahl, also,
wenn nicht 7, doch 9, 11, 13 verlangt, um das Dezisivvotum des
Präsidenten zu vermeiden. Von eigentlicher Bedeutung wird die
Vorschrift praktisch nur in Bezug auf das Plenum.
Um aber dort die ungerade Zahl durchzuführen, wird weiterhin
Satz 3 erforderlich. Bei Nichtplenarsitzungen kann eine gerade Zahl
nicht wohl Vorkommen, weil der Präsident darauf zu achten und es
stets in der Hand hat, eine ungerade herbeizuführen. Satz 3 bezieht
sich also ebenfalls nur auf die Plenarsitzung. Bilden dort alle zur
Verfügung stehenden Mitglieder eine gerade Zahl und will man das
letzte Mittel zur Erzielung einer Majorität nicht auf ein Vorzugsrecht
des Präsiventen stellen, so bleibt kein anderes Mittel, als das hier
ergriffene, so unangemessen dasselbe auch in manchen Fällen er-
scheinen mag.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer