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Königreich Preußen. Art. 280. 281.
Das Rechtsgeschäft der Parteien ermangelt aber noch eines
anderen wesentlichen Erfordernisses, weil die Vergütung für die Arbeit
der besonderen Vereinbarung Vorbehalten war und diese nicht erfolgte.
In diesem Vorbehalte lag auch in der That der einzige Schutz der
Arbeiterinnen wider die willkürliche Vereitelung des Zwecks des
Vertrages durch den Arbeitgeber, und der Sinn des § 2 des Ver-
trages stellt sich deshalb über jeden Zweifel heraus. Es konnte nicht
die Absicht der Verklagten unter den obwaltenden Umständen sein,
sich bei dem ausdrücklichen Vorbehalte der zu vereinbarenden Ver-
gütung event. der richterlichen Entscheidung nach dem Gutachten
der Sachverständigen zu unterwerfen, oder — wie Kläger
wähnt — sogar die Arbeiten ohne jede vorausgegangene Vereinbarung
über das Arbeitslohn anzufertigen, da es sich für sie um den Erwerb
des täglichen Lebensbedarfs handelte.
Der Vertrag und die daraus hergeleitete Klageforderung ent-
behren demnach jeder Rechtmäßigkeit."
Art. 280. 281.
Geht der Gläubiger sein es Recht s an den Bürgen auch
dann verlustig, wenn er sich einer ihm vom Haupt-
schuldner, jedoch nicht vor der eingegangenenBürg-
schaft, bestellten Hypothek begibt?
Erk. des Obertribunals zu Berlin (III. Senat) vom
3. Juli 1868. (Entsch., Bd. 60, S. 102.)
Die Vorschrift des § 331. 332 allg. L.-R., Thl. I, Tit. 14,
daß der Gläubiger während der Bürgschaft der ihm noch außer
selbiger von dem Hauptschuldner bestellten Sicherheit ohne Ge-
nehmigung des Bürgen sich nicht begeben darf, und daß, wenn
er es dennoch thut, er seines Rechts an den Bürgen ver-
lustig wird
ist ein Ausfluß aus dem schon nach römischem Rechte dem Bürgen zu-
stehenden, im allgem. L.-R., § 338. 339 loe. cit. gedachten bene-
ficium cedendarum actionum. Sie verbietet während der Bürg-
schaft das Aufgeben jeder dem Gläubiger noch außer selbiger vom
Hauptschuldner bestellten Sicherheit, also insbesondere auch derjenigen,
welche der Hauptschuldner durch Pfand dem Gläubiger bestellt hat.