Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Königreich Preußen. Art. 278 flg.

gefunden werden. Zunächst ist es von selbst klar, daß die dabei von
Seiten des Jndossators an die Verklagte als Jndossantin gezahlte
Begebungs - Valuta nur den Preis oder das Aequivalent für die er-
folgte Uebertragung der sämmtlichen Rechte aus dem Wechsel bildet,
welches Aequivalent an sich überall nicht als eine Zahlung ausgefaßt
werden kann, welche von dem Jndossator für den Bauer zur
Tilgung der mehrgedachten Forderung der Verklagten geleistet worden.
Sodann kommt freilich in Betracht, daß im Handels- und Geschäfts-
verkehr die Entgegennahme von Tratten und deren Weiterbegebung
unter der Voraussetzung erfolgt, daß demnächst am Verfalltage von
dem Acceptanten die Zahlung der in dem Wechsel verschriebenen
Summe geleistet wird, und daß in Folge dessen die von den Jn-
dossatoren an die Indossanten gezahlten Begebungs Valuten
definitiv in den Händen der letzteren verbleiben. Und
insofern, als diese Voraussetzung wirklich eintritt, ist es allerdings,
wenn die von dem Gläubiger über den Betrag seiner Forderung aus-
gestellten und vom Schuldner acceptirten Tratten dem ersteren behufs
der Weiterbegebung hingegeben worden, so anzusehen, daß der Gläu-
biger durch den Empfang der Weiterbegebungsvaluta Be-
friedigung wegen seiner Forderung erlangt und daß eine Tilgung der
letzteren durch Zahlung seitens des Schuldners stattgefunden hat.
Hat dagegen der Schuldner als Acceptant am Verfalltage keine
Zahlung geleistet, und ist dadurch der Gläubiger als Aussteller und
Indossant in die Nothwendigkeit versetzt worden, die Tratten im
Regreßwege wieder einzulösen und die empfangene Begebungsvaluta
wieder herauszuzahlen, dann kann von einer durch Zahlung eingetre-
tenen Tilgung seiner Forderung weiter keine Rede sein.
Art. 278 flg.
Ungültigkeit eines Arbeits-Vertrages wegen mangeln-
der Festsetzung des Arbeitslohns.
Erk. des Obertribunals (IV. Senat) zu Berlin vom
20. Novbr. 1866. (S t r i e t h o r st, Archiv für Rechtsfälle,
Bd. 68, S. 14).
Zwei Näharbeiterinnen (Beklagte) hatten durch Vertrag vom
10. August 1864 ihre Arbeitskräfte für zwei Jahre dem Kaufmann
W. (Kläger) verdungen. In Betreff der Vergütung war bestimmt:

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